Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 6 II 9/84) |
LG Köln (Aktenzeichen 30 T 156/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 50. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1986 – 30 T 156/85 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 5) hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
Unabhängig von weiteren Bedenken, die dem vom Antragsteller gegen den Verwalter verfolgten Anspruch auf Löschung einer Protokollpassage entgegenstehen und näherer Erörterung nicht bedürfen, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Löschungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil die vom Antragsteller beanstandete Passage des protokollierten Vorgang in der Eigentümerversammlung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wiedergibt und der Antragsteller durch die im Protokoll festgehaltene Meinungsäußerung des Beiratsvorsitzenden nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist.
Anders als Tatsachenbehauptungen unterliegen Kritische Meinungsäußerungen keiner gerichtlichen Richtigkeitskontrolle, denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt die Äußerung der eigenen, nicht der nach Meinung des Gerichts oder des Kritisierten richtigen Meinung (vgl. BVerfGE NJW 1983, 1415; BGHZ 45, 306). Von Verfassungs wegen ist subjektiven Werturteilen und Meinungen ein weiter Freiraum auch dort gewährt, wo sie mit dem Recht auf Schutz des Rufs und der freien Entfaltung im Wirtschaftsleben in Konflikt geraten. Die Grenzen dieses Freiraums sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Schmähung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem vertretenen Standpunkt des Kritikers vermissen läßt (vgl. BGH NJW 1980, 1685). Daß diese Grenze von der durchaus nicht aggressiv formulierten und deutlich als Wiedergabe einer Meinungsäußerung gekennzeichneten Protokollpassage bei weitem nicht erreicht ist, ist ersichtlich.
Die von der Beschwerdebegründung beanstandete Feststellung einer Abstimmung des Protokollinhalts hat das Landgericht Verfahrens- und denkfehlerfrei der Tatsache entnommen, daß das Protokoll nach Hinzufügung des beanstandeten Zusatzes vom Beteiligten zu 2), an die Wohnungseigentümer versandt worden ist.
Rechtsfehlerfrei haben Amts- und Landgericht das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Zahlungsanspruchs unter Hinweis darauf verneint, daß die Schieber, für deren Reparatur Kostenersatz verlangt wird, nach der Teilungserklärung im Sondereigentum des Antragsteilers stehen. Zutreffend sind auch die zusätzlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen eines auf die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 WEG gestützten Anspruchs verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Beschwerdewert: 1.477,55 DM.
Unterschriften
Dr. Mammey, Dallmann, Keller
Fundstellen