Normenkette

§ 24 Abs. 6 WEG

 

Kommentar

Kritische Meinungsäußerungen im Protokoll einer Versammlung unterliegen jedenfalls dann keiner gerichtlichen Richtigkeitskontrolle, wenn die beanstandete Passage des protokollierten Vorgangs in der Versammlung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wiedergegeben wird und der Antragssteller durch die im Protokoll festgehaltene Meinungsäußerung nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist.

Anders als Tatsachenbehauptungen unterliegen kritische Meinungsäußerungen keiner gerichtlichen Richtigkeitskontrolle, denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt die Äußerung der eigenen, nicht der nach Auffassung des Gerichts oder des Kritisierten richtigen Meinung. Vom Verfassungsrecht ist subjektiven Werturteilen und Meinungen ein weiter Freiraum auch dort gewährt, wo sie mit dem Recht auf Schutz des Rufs und der freien Entfaltung im Wirtschaftsleben in Konflikt geraten. Die Grenzen dieses Freiraums sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Schmähung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem vertretenen Standpunkt des Kritikers vermissen lässt (vgl. BGH NJW 80, 1685).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 21.04.1986, 16 Wx 30/86= WMR 86, 230)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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