Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.10.2006; Aktenzeichen 7 O 462/05) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 29.1.2007, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Köln (AZ.: 7 O 462/05) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Mit Urteil vom 27.10.2006 hat die 7. Zivilkammer des LG Köln die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Urteil wurde am 8.11.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8.12.2006, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin durch den früheren Rechtsanwalt Dr. L gegen das Urteil Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 8.1.2007 wurde die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung vom 9.1.2007 um einen Monat verlängert. Aufgrund einer Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12.1.2007 an das OLG wurde bekannt, dass Herr Dr. L seit dem 11.1.2005 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und er am 4.7.2006 aus der bei dem OLG geführten Rechtsanwaltsliste gelöscht ist. Am 29.1.2007 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung beantragt, dass sowohl der Kanzlei als auch Rechtsanwalt Dr. L erst durch eine telefonische Mitteilung der Rechtsanwaltskammer vom 24.1.2007 die Löschung aus der Anwaltsliste bekannt geworden sei. Die Angaben wurden durch eidesstattliche Versicherungen von Herrn Dr. L und Rechtsanwalt T. vom 29.1.2007 glaubhaft gemacht.
I. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist gem. §§ 233 ff. ZPO zurückzuweisen, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG ist durch einen bei einem OLG zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, §§ 78 I ZPO, 119 I Nr. 2 GVG. Die von Herrn Dr. L mit Schriftsatz vom 8.12.2006 eingelegte Berufung ist deswegen nicht wirksam eingelegt, weil Herr Dr. L zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und aus der Rechtsanwaltsliste gelöscht war. Handlungen des von ihr bevollmächtigten Vertreters muss sich die Partei gem. § 85 II ZPO zurechnen lassen (Zöller/Vollkommer, ZPO § 85 Rz. 16). Herrn Dr. L trifft deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung, weil er nicht das Weiterbestehen seiner Zulassung und Eintragung in die Rechtsanwaltsliste überprüft hat, obwohl dafür durch das ihm bekannte Verfahren auf Widerruf der Zulassung hinreichend Veranlassung bestand.
Nach der Auskunft der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15.3.2007, die in einem weiteren Berufungsverfahren bei dem 14. Zivilsenat des OLG Köln eingeholt und den Parteien des hiesigen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde Herr Dr. L bereits am 21.6.2006 darüber informiert, dass kurzfristig eine Listenlöschung vorgenommen werden würde. Mit Schreiben vom 6.7.2006 hat Herr Dr. L auf dieses Schreiben reagiert und Widerspruch gegen die angekündigte Listenlöschung erhoben. Unabhängig davon, ob er tatsächlich das Schreiben vom 4.8.2006, mit dem ihm die Listenlöschung mitgeteilt worden sein soll, erhalten hat oder nicht, war ihm jedenfalls bekannt, dass eine entsprechende Absicht der Rechtsanwaltskammer bestand. Wie sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.1.2007 ergibt, hatte er im Verfahren zum Widerruf seiner Zulassung Rechtsmittel eingelegt. Angesichts der dann mit Schreiben vom 21.6.2006 erfolgten Mitteilung der Rechtsanwaltskammer hätte er daher Anlass gehabt, sich nach dem Fortgang des Verfahrens und nach der angekündigten Listenlöschung zu erkundigen, soweit er nicht zeitnah eine Reaktion der Rechtsanwaltskammer auf sein Schreiben vom 6.7.2006 erhalten haben sollte. Gleichwohl ist von seiner Seite keine Anfrage erfolgt, wobei nicht einmal klargestellt ist, unter welchen Umstände die telefonische Mitteilung der Rechtsanwaltskammer vom 24.1.2007 erfolgt sein soll. Die ihm im Rahmen der Bevollmächtigung obliegenden Sorgfaltspflichten sind daher verletzt und die Versäumung der Berufungsfrist ist schuldhaft verursacht, denn die Prüfung der Prozesshandlungsvoraussetzungen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes (BGH NJW-RR 2003, 569; BGH NJW 2001, 746 f.).
II. Da nach alledem die Berufung der Klägerin nicht innerhalb der gem. § 517 ZPO einzuhaltenden Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist, war ihr Rechtsmittel nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 238 IV, 97 I ZPO.
Berufungsstreitwert: 34.063,48 EUR
Fundstellen