Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. März 2024 - 4 O 197/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Gegen den Schuldner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Dem Schuldner wird gestattet, dieses Ordnungsgeld in Teilbeträgen von 50 EUR monatlich, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab Juli 2024, zu zahlen. Diese Vergünstigung, das Ordnungsgeld in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Im Übrigen wird der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 15. Januar 2024 zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 (Bl. 43 ff.d.A.) "verpflichtet(e)" das Landgericht den Schuldner antragsgemäß "...die von ihm auf dem Internetportal Google zu der Kanzlei des Schuldners eingestellte Rezension mit dem Wortlaut ... zu löschen" und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft an. Zur Begründung nahm das Landgericht auf die mit dem Beschluss fest verbundene Antragsschrift vom 4. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug und bejahte u.a. eine ausreichende Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs aus "§§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. 186 StGB." Die Beschlussverfügung wurde dem Schuldner am 13. Oktober 2023 um 9.55 Uhr auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Zustellungsurkunde, Bl. 90 d.A.).
Die ursprüngliche Rezension wurde von Google gelöscht, nachdem der Gläubiger am 17. Oktober 2023 dort die Beschlussverfügung vorgelegt hatte. Der Schuldner hatte hingegen im Zeitraum von der Zustellung der Beschlussverfügung bis zu dieser Löschung keinerlei Löschungsbemühungen gezeigt. Er stellte am 31. Oktober 2023 die auf Bl. 98 d.A. abgebildete, mit der ursprünglichen Rezension weitgehend deckungsgleiche Rezension auf dem Internetportal anwalt.de und am 6. November 2023 die auf Bl. 99 f. d.A. abgebildete Rezension auf dem Internetportal Google ein. Mit einem ersten Bestrafungsantrag vom 7. November 2023 (Bl. 95 ff. d.A.) hat der Schuldner daraufhin beantragt, gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld festzusetzen, welches einen Betrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Bl. 211 ff. d.A.) hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein eine Handlungspflicht (Löschung) tituliert worden sei, nicht dagegen eine Verpflichtung, künftig negative Äußerungen zu unterlassen; das Gebot des Unterlassens sei nicht im Gebot der Löschung enthalten. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 15. Dezember 2023 hat das Landgericht mit Beschluss vom gleichen Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Dieses hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 - I-7 W 65/23 (Bl. 9 des dortigen Senatshefts) u.a. darauf hingewiesen, dass sowohl dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als auch dem stattgebenden Beschluss selbst eine nach § 890 ZPO zu vollstreckende Unterlassungspflicht allenfalls derart vage zu entnehmen sein dürfte, dass dem Schuldner möglicherweise nicht der zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes notwendige Verschuldensvorwurf zu machen sei, zumal selbst die erlassende Kammer (trotz der von ihr erlassenen Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO) keine Unterlassungspflicht annehme. Weitere Veröffentlichungen während des Fortbestandes des Beschlusses vom 5. Oktober 2023 "dürfte der - nunmehr aufgeklärte - Antragsgegner jedoch zu unterlassen haben." Diese Verfügung ist dem Schuldner am 23. Dezember 2023 (Bl. 15 f. des dortigen Senatshefts) im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache mit Blick auf § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GVBl. 2021, 1156) durch Beschluss vom 9. Februar 2024 (Bl. 369 d.A.) an das Oberlandesgericht Köln abgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - 15 W 40/24).
Zwischenzeitlich hatte der Schuldner eine entsprechende Rezension - die unstreitig auch noch den Passus "Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er." enthielt - am 7. Dezember 2023 für einen nicht näher bestimmten Zeitraum (Bl. 460 d.A.) und auch im Zeitraum vom 18. bis 22. Dezember 2023 erneut bei Google eingestellt. In dem Zeitraum vom 23. - 27. Dezember 2023 war die Rezension mit dem im hiesigen Verfahren unstreitigen Vorbringen des Schuldners wieder herausge...