Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15. Dezember 2023 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 - 4 O 197/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschlussverfügung vom 5. Oktober (Bl. 43 ff.d.A.) "verpflichtet(e)" das Landgericht den Schuldner antragsgemäß "...die von ihm auf dem Internetportal Google zu der Kanzlei des Schuldners eingestellte Rezension mit dem Wortlaut ... zu löschen" und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordungshaft an. Zur Begründung nahm das Landgericht auf die mit dem Beschluss fest verbundene Antragsschrift vom 4. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug und bejahte u.a. eine ausreichende Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs aus "§§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. 186 StGB." Die Beschlussverfügung wurde dem Schuldner am 13. Oktober 2023 um 9.55 Uhr auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Zustellungsurkunde, Bl. 90 d.A.).
Die ursprüngliche Rezension wurde von Google gelöscht, nachdem der Gläubiger am 17. Oktober 2023 dort die Beschlussverfügung vorgelegt hatte. Der Schuldner hatte hingegen im Zeitraum von der Zustellung der Beschlussverfügung bis zu dieser Löschung selbst keinerlei Löschungsbemühungen gezeigt. Er stellte am 31. Oktober 2023 die auf Bl. 98 d.A. abgebildete, mit der ursprünglichen Rezension jedenfalls weitgehend deckungsgleiche Rezension auf dem Internetportal anwalt.de und am 6. November 2023 die auf Bl. 99 f. d.A. abgebildete Rezension auf dem Internetportal Google ein.
Mit Bestrafungsantrag vom 7. November 2023 (Bl. 95 ff. d.A.) hat der Schuldner daraufhin beantragt, gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld festzusetzen, welches einen Betrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Das Gebot zur Löschung beinhalte nämlich gleichzeitig das Gebot, die Rezension nicht - wie hier - sofort nach einer Löschung an gleicher oder einer anderen Stelle im Internet erneut einzustellen. Der Schuldner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und eingewandt, er habe keine ausreichende Möglichkeit zu eigenen Löschungsbemühungen mit Blick auf die Ausgangsrezension bis hin zum Zeitpunkt der Löschung durch Google gehabt. Das erneute Einstellen der - textlich zudem im Vergleich zur ursprünglichen Fassung veränderten - Rezension auf Google und auf der weiteren Plattform sei inhaltlich nicht von dem allein auf eine Löschung bezogenen Titel erfasst und trage daher den Bestrafungsantrag nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Bl. 211 ff. d.A.) hat das Landgericht den Antrag des Gläubigers vom 7. November 2023 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein eine Handlungspflicht (Löschung) tituliert worden sei, nicht dagegen eine Verpflichtung, künftig negative Äußerungen zu unterlassen; das Gebot des künftigen Unterlassens sei auch nicht im titulierten Gebot der Löschung enthalten.
Gegen diesen ihm am 7. Dezember 2023 (Bl. 218 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Dezember 2023 (Bl. 226 ff. d.A.). Er rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die seitens des Landgerichts erfolgte Zurückweisung seines Antrages noch vor Ablauf der ihm gesetzten Stellungnahmefrist zu dem Vorbringen des Schuldners. In der Sache sei zumindest das völlige Untätigbleiben des Schuldners bis zur Löschung der ursprünglichen Rezension durch Google nach § 890 ZPO zu sanktionieren; im Übrigen beinhalte die Anordnung, eine Rezension zu löschen, denknotwendig auch das Gebot, diese Rezension nicht identisch oder kerngleich nach erfolgter Löschung sogleich wieder einzustellen, weil das Löschungsgebot sonst sinnlos sei bzw. ein "Dauerkreislauf" entstehe, weil mit dem Einstellen das Löschungsgebot erneut eingreife bzw. mit S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Januar 2024 (Bl. 18 des Senatshefts OLG Hamm - I-7 W 65/23) "jedes Mal innerhalb einer Millisekunde sofort wieder gelöscht werden" müsste. Auch die (kerngleiche) Veröffentlichung auf dem anderen Portal werde von dem so zu verstehenden gerichtlichen (Unterlassungs-)Titel erfasst.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 (Bl. 231 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Auf die in der Tat hier versehentlich erfolgte Entscheidung vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist komme es dabei nicht an. Denn die Verpflichtung zu löschen, tituliere nicht gleichzeitig das Gebot, auch zukünftig zu unterlassen. Das eventuelle Nichtbefolgen der Löschungsanordnung rechtfertige es nicht, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 - I-7 W 65/23 (Bl. 9 des dortigen Senatshefts) zunächst darauf hingewiesen, dass au...