Entscheidungsstichwort (Thema)
Beförderung von Gütern ohne Güterkraftverkehrsgenehmigung. Begriff der Fahrlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
›Fahrlässigkeit i.S. des § 7c Nr. 1 GüKG liegt nicht erst dann vor, wenn der Auftraggeber Anhaltspunkte dafür hat, dass der ausführende Unternehmer unerlaubten Güterkraftverkehr durchführt. Der Auftraggeber muss auch gegenüber einem ihm bis dahin unbekannten Vertragspartner von sich aus darauf hinwirken, dass dieser Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG (oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG) ist.‹
Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 14.03.2005; Aktenzeichen 802 OWi 729/04) |
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Abs. 1 a Nr. 1, § 7 c Satz 1 Nr. 1 GüKV (statt GüKV gemeint: GüKG) zu einer Geldbuße von 2.000,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen gestattete es der Betroffene als verantwortlicher Abteilungsleiter der Firma D. I. Schiffahrt & Spedition in I., dass die Firma U. Trans First Transport im Auftrag der Firma I. Schiffahrt in der Zeit vom 04.03.2004 bis 13.05.2004 in sechs Fällen Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr von und nach Orten innerhalb Deutschlands durchführte, ohne im Besitz der erforderlichen Güterkraftverkehrsgenehmigung zu sein. Es werden 6 einzelne Fälle der Beförderung von Scania Trucks bzw. eines Mercedes Unimog (in fünf Fällen innerhalb I.s; in einem Fall von J. nach I.) aus der Zeit vom 04. März bis zu 13. Mai 2004 aufgeführt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel vom 21. März 2005, das unter dem 13. April 2005 begründet worden ist.
Die Sache ist mit Beschluss vom 09. Juni 2005 gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.
II. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 300 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu verstehen und als solche auch zulässig. Die Voraussetzungen der §§ 344, 345 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind noch gewahrt. Auch wenn ein Rechtsbeschwerdeantrag nicht gestellt worden ist, geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung doch hervor, dass sich der Betroffene gegen eine Verurteilung überhaupt wendet, weil er ein fahrlässiges Verhalten nach § 7 c GüKG als nicht gegeben ansieht.
Das Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an ungenügenden tatsächlichen Feststellungen zu den § 7 c GüKG; im übrigen hätte es auch zum Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
1. Allerdings ist das Amtsgericht entgegen der Rechtsbeschwerde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Betroffenen - sofern die Firma U. Trans First Transport einen nach § 3 GüKG erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr betrieben hat - Fahrlässigkeit im Sinne des § 7 c Satz 1 GüKG anzulasten ist. Er hat dann Leistungen aus dem mit dieser Firma geschlossenen Vertrag ausführen lassen, obwohl er fahrlässig nicht wusste, dass die Fa. U. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG ist.
Der mit der Rechtsbeschwerde angeführten Kommentierung bei Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., § 7 c GüKG Anm. 4, wonach der Auftraggeber zu Nachfragen nur angehalten sei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der ausführende Unternehmer unerlaubten Güterkraftverkehr durchführt, und wonach der Auftraggeber vom ordnungsgemäßen Verhalten seines Vertragspartners und des ausführenden Frachtführers ausgehen dürfe und es ihm erst bei anderweitigen Hinweisen es obliege, entsprechende Aktivitäten zu entfalten, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Um seinen Verpflichtungen aus § 7 c GüKG zu genügen, muss der Auftraggeber alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der gewerbliche Beförderer über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG (oder eine Berechtigung nach § 6 GüKG) verfügt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird, von dem nicht bekannt ist, ob er Inhaber der erforderlichen Erlaubnis ist. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG), durch das illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten entgegengewirkt werden soll, ist dem Auftraggeber, der eine Beförderung durch einen anderen durchführen lässt, aufgegeben worden, darauf hinzuwirken, dass die Beförderung letztlich nur ein Unternehmer durchführt, der eine Erlaubnis hat (BT-Drucksache 14/5446S.6 und BT-Drucksache 14/5934S.8). Demzufolge ist es seine (eigene) Pflicht, für eine gesetzeskonforme Beförderung zu sorgen; dies bedeutet, dass er seinen Vertragspartner verpflichten muss, die Bestimmungen einzuhalten oder selbst darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen eingehalten werden (BT-Drucksache 14/5934S.8; Schulz in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 c GüKG (G 218) Rdn. 2; in diesem Sinne aber auch [und somit schwerlich mit Anm. 2 vereinba...