Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RöV zu einer Geldbuße von 1.000,00 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Nachdem in der Rechtsmittelschrift des Verteidigers vom 25.05.2005 - uneingeschränkt - beantragt worden war, das angefochtene Urteil aufzuheben, befasst sich die Begründungsschrift vom 01.07.2005 ausschließlich mit der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Bemessung der Geldbuße. Dazu heißt es, der Rechtsfolgenausspruch sei "nicht gesetzesgemäß bemessen" worden. Das Gericht berufe sich auf einen Bußgeldrahmen aus § 36 Abs. 2 AtomG, den es dort nicht gebe. Das Gericht übersehe zudem die Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung. Schließlich fehle zu den als Bemessungsgrundlage angesprochenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Urteil jeder Anhalt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde zum Schuldspruch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.05.2005 - 531 OWi 56/05 - im Rechtsfolgenausspruch gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich der Erfüllung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen insgesamt keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.
1.
Zunächst ist festzustellen, dass das Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt worden ist, so dass eine teilweise Verwerfung wegen unbegründeter Anfechtung des Schuldspruchs nicht veranlasst ist.
a)
Die Ausführungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde weisen eindeutig aus, dass die Berechtigung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt werden soll, sondern ausschließlich Rechtsfehler im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung geltend gemacht werden.
Ob der Rechtsmittelführer nur den Rechtsfolgenausspruch angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung der Rechtsmittelerklärung zu beantworten ist (SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218 [219] m. w. Nachw.; SenE v. 26.02.2002 - Ss 489/01 -; SenE v. 01.03.2002 - Ss 70/02 B -). Dabei gilt, dass allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, es in der Regel noch nicht rechtfertigt, eine nachträgliche Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch anzunehmen (OLG Hamm VRS 104, 312). Von einer Beschränkung eines Rechtsmittels kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn sich der entsprechende Wille zweifelsfrei ermitteln lässt (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE v. 20.09.1988 - Ss 474/88 - = VRS 76, 125 = NStZ 1989, 24; SenE v. 05.09.1989 - Ss 441/89 - = VRS 77, 452; SenE v. 20.03.1998 - Ss 112/98 B - = VRS 95, 119). Die Rechtsmittelbeschränkung muss wirklich gewollt und erklärt sein (OLG Düsseldorf VRS 76, 447, 448; SenE v. 23.02.1996 - Ss 39/96 -). Im Zweifel ist von einem unbeschränkten Anfechtungswillen auszugehen (BGHSt 29, 359, 365 = NJW 1981, 589, 590).
Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Zweifel daran, dass der Schuldspruch von der Anfechtung ausgenommen sein soll. Nachdem nämlich die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil schon auf eine "geständnisgleiche Einlassung" des Betroffenen gestützt werden konnten, ist hier nun von "zutreffenderweise festgestellten Verstößen des Betroffenen" die Rede. Damit wird die Berechtigung des Schuldspruchs ausdrücklich anerkannt.
b)
Die demnach gewollte Beschränkung des Rechtsmittels begegnet keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.
Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Antrag, der sich auf das amtsgerichtliche Urteil insgesamt bezog, von einer Teilrücknahme des Rechtsmittels ausgegangen werden muss (vgl. dazu für die Revision: BGHSt 38, 4 [7] = NJW 1991, 3162 f. = NStZ 1991, 501 [502]; BGH NJW 1963,1414 [1415]; SenE v. 09.10.2001 - Ss 395/01 -; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 302 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 302 Rdnr. 20a). Denn der Verteidiger verfügte ausweislich der vorliegenden Vollmachtsurkunde über die dazu nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung.
Darüber hinaus bilden die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch auch eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung; sie lassen den Schuldumfang der abgeurteilten O...