Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 07.05.2007; Aktenzeichen 302 F 261/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Mai 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin war dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung für ein Verfahren über die Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn der Parteien beigeordnet worden. Durch Beschluss vom 12. Februar 2007 ist im schriftlichen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß abgeändert worden.
Die Beschwerdeführerin hat unter dem 27. Februar 2007 die Festsetzung ihrer Vergütung (§§ 13, 50 RVG) in Höhe von 586,08 EUR beantragt (Bl. 8 Prozesskostenhilfe-Heft). Durch Beschluss vom 5. März 2007 ist die Vergütung für die Beschwerdeführerin auf 316,18 EUR festgesetzt worden. Dabei ist die beantragte Terminsgebühr abgesetzt worden, da ein Termin nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen von VV 3104 Absatz 1 Nr. 1 RVG nicht vorlägen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen worden.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 RVG zulässig, aber nicht begründet.
Nach der Regelung in Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die mit dem früheren § 35 BRAGO übereinstimmende Regelung findet auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, denn das Gericht befindet - soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt - nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet (BGH NJW 2003, 3133 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Rdn. 18 zu VV 3104). Lediglich in Wohnungseigentumsverfahren hat der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3133; NJW 2006, 362) die Voraussetzung einer regelmäßig notwendigen mündlichen Verhandlung gesehen. Das beruht auf der Erwägung, dass die Sollbestimmung des § 44 Absatz 1 WEG ebenso wie die Vorschrift des § 128 Absatz 1 ZPO dahin auszulegen ist, dass in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse. Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden könne.
Diese Erwägungen sind auf Verfahren über das elterliche Sorgerecht - wie auch für das vorliegende Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht - nicht entsprechend anzuwenden. Anders als in § 44 Absatz 1 WEG, der bestimmt, dass der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei auf eine gütliche Einigung hinwirken soll, ist in Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht in ähnlicher Weise vorgeschrieben. Die Regelungen in § 50 a FGG und § 50 b FGG betreffen keine Verhandlung, sondern lediglich im Rahmen der nach § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung die Anhörung der Eltern und des Kindes, die auch im Fall einer persönlichen Anhörung nicht einer zivilprozessualen Verhandlung gleichgesetzt werden kann. Soweit das Amtsgericht in einem anderen Verfahren diese Sachlage anders beurteilt hat, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich herleiten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 9 RVG.
Fundstellen