Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 04.12.2015; Aktenzeichen 81 Ss-OWi 25/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 18. März 2016 wie folgt zusammengefasst:
"Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit Bescheid vom 21.08.2015 gegen den Betroffenen wegen der Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (VO (EG) 1072/2009) festgesetzt (Bl. 62 f. BA).
Gegen diesen seinem Verteidiger am 27.08.2015 zugestellten (Bl. 67 BA) Bescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2015, eingegangen bei der Behörde am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 68 BA).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 04.12.2015 - 902a OWi 271/15 - gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 1072/2009 die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 27, 29 ff. d.A.).
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 28 d.A.) und diese nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 11.01.2016 (Bl. 39 d.A.) mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 05.02.2016, eingegangen beim Amtsgericht Köln am 06.02.2016, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet (Bl. 41 ff. d.A.)."
Darauf nimmt der Senat mit folgenden Ergänzungen Bezug:
Das Amtsgericht vertritt auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Auffassung, dass eine Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften anzunehmen ist, wenn ein bestimmter Absender eine Ware verschickt; Absender in diesem Sinne sei dabei nur der tatsächliche Absender der Waren, nicht das Frachtunternehmen, welches die Versendung der Waren durchführt und dabei verschiedene Aufträge bündelt. Davon ausgehend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Transportunternehmen, dessen Geschäftsführer der Betroffene ist, mehr als 3 Kabotagebeförderungen - nämlich insgesamt 7 - durchgeführt hat.
Kernpunkt der Rechtsbeschwerde ist die Auslegung des Begriffs "Kabotagebeförderung" durch das Amtsgericht. Der Betroffene vertritt die Auffassung, dass abzustellen sei auf den stets und sicher als solchen erkenn- und isolierbaren Frachtvertrag mit dem kabotierenden Verkehrsunternehmer; jedenfalls dann, wenn ein Absender einen kompletten LKW bestellt und Beladung bei mehreren Beladestellen und/oder die Auslieferung an mehrere Empfänger in einer Region erfolgen soll, und für die Gesamtbeförderung eine Gesamtfracht vereinbart ist, liege aufgrund der Praxis des Verkehrsgewerbes auch nur eine Beförderung unabhängig davon vor, ob Teilladungen an denselben oder verschiedene Empfänger abgeliefert werden. Davon ausgehend habe der Betroffene lediglich 3 und damit die erlaubte Anzahl Kabotagebeförderungen innerhalb Deutschlands binnen der erlaubten Frist von 7 Tagen nach Entladung eines grenzüberschreitenden Transports veranlasst.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet und vertritt zur Auslegung des Begriffs "Kabotagebeförderung" die Auffassung, dass weder der Auslegung des Gerichts noch der des Betroffenen zu folgen sei. "Absender" sei nach Wertung des § 407 HGB und der üblichen Praxis im Transportgewerbe derjenige, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Güterbeförderung beauftragt und sich verpflichtet habe, die vereinbarte Fracht zu zahlen und somit gegenüber dem Frachtführer verpflichtet sei. Sei der "Absender" in diesem Sinne identisch und werde das Transportgut am selben Ort zur selben Zeit aufgenommen und der Transport insgesamt in einer Summe vergütet, so sei dies - unabhängig von den Abladepunkten - als einheitliche Kabotagebeförderung zu werten. Davon ausgehend seien nach den Feststellungen insgesamt 4 Kabotagebeförderungen anzunehmen.
Nachdem auch das Bundesamt für Güterverkehr im Bußgeldverfahren von 4 Kabotagebeförderungen ausgegangen war und dem gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid vom 21.08.2015 zugrunde gelegt hatte (s. S 2 des BG unter Ziffer 2., wonach es sich bei den 5 Fahrten ausdrücklich um 1 Kabotagebeförderung handelt), hat es im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme vom 01.06.2016 zur Akte gereicht. Mit dieser wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass nur dann von einer einzelnen Beförderung auszugehen sei, wenn für sämtliche Teile der Ladung eines Fahrzeuges auf den entsprechenden Frachtbriefen bzw. Nachweisen sowohl derselbe Absender als auch derselbe Empfänger eingetragen sei, unabhängig von der Zahl der Be- und Entladestellen. Soweit im Bußgeldbescheid fünf B...