Leitsatz (amtlich)

Zu den Pflichten des Fahrzeugführers, an der Erhebung der Maut mitzuwirken.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 17.02.2017)

 

Tenor

  • I.

    Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2017 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1, 2 BFStrMG eine Geldbuße von 30,00 € verhängt worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts benutzte der Betroffene am 3. September 2014 mit einer mautpflichtigen Fahrzeugkombination die BAB Ax, obwohl die Maut nicht bezahlt war. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an der "on-board-unit" (OBU) in dem fraglichen Zeitraum (04.08 Uhr bis 05.18 Uhr) keine Mängel festgestellt. Insbesondere habe das Gerät keine Störung angezeigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der mit Verteidigerschriftsatz vom 22. Februar 2017 eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, welcher mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Einzelnen begründet worden ist.

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 154/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

Gem. § 4 Abs. 4 S. 1 BFStrMG hat der Mautschuldner - hier gem. § 2 Nr. 3 BFStrMG der Betroffene als Fahrzeugführer - an der Mauterhebung mitzuwirken. Die daraus resultierenden Pflichten hat das Amtsgericht dahingehend konkretisiert, dass die Displayanzeige des OBU in regelmäßigen Abständen von ca. einer Stunde oder bei jedem Auffahren auf die Autobahn und bei jedem Befahren eines gebührenpflichtigen Abschnitts (angezeigt durch einen Pipston) zu kontrollieren ist. Ein fahrlässiges Unterlassen - entweder der Kontrolle oder der Reaktion auf eine festgestellte Fehlanzeige - ist nach Auffassung des Tatrichters nicht schon ab der ersten Minute der Rotschaltung bzw. der Nichtabbuchung der Maut gerechtfertigt, sondern erst dann, wenn die ca. stündliche Überprüfung nicht erfolgt.

Diese, soweit ersichtlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Grundsätze...

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