Verfahrensgang
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
II.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in 4 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.09.2002 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird".
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil gemäß § 329 StPO verworfen. Der Angeklagte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 12.05.2006 (fristgerecht) um Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nachgesucht und Revision eingelegt. Eingangs der Begründung heißt es:
"Das Urteil ist rechtsfehlerhaft ergangen. Herr C war krankheitsbedingt und damit schuldlos verhindert, an dem Termin zur Hauptverhandlung am 09.05.2006 teilzunehmen."
Mit Verteidigerschriftsatz vom 26.06.2006 ist - "... zu der ... Revision" - Verletzung materiellen Rechts gerügt worden.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 02.06.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die (fristgerecht) eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 329 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 329 Rdn. 42 m. w. N.). Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht - wenn auch möglicherweise rechtsfehlerhaft - schon im Verwerfungsurteil behandelt und in diesem als nicht genügend gewürdigt hat (OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; KG VRS 101, 377, 378; ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. SenE v. 25.06.1999 - Ss 255/99 - 1 Ws 15/99 = VRS 97, 362; Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen).
Hier sind die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Gründe bereits in dem Verwerfungsurteil gewürdigt worden.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
2.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Der Revision liegt neben der Sachrüge, die lediglich zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führen würde, weil das Verwerfungsurteil keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat, auch die Verfahrensrüge zugrunde, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt. Diese Rüge lässt sich der oben wiedergegebenen Textstelle des Schriftsatzes vom 12.05.2006 entnehmen. Ob mit diesem Vorbringen lediglich das Wiedereinsetzungsgesuch begründet werden sollte, kann dahinstehen. Das Vorbringen zur Begründung eines mit der Revisionseinlegung gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrags kann als Revisionsbegründung im Sinne von § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mit herangezogen werden (Senat StV 1989, 53; SenE v. 07.06.2006 - 81 Ss 71/06; OLG Hamm VRS 104, 145 = NZV 2003, 248 = NStZ-RR 2003, 86).
Die Verfahrensrüge ist begründet.
Die Strafkammer hat den Begriff der genügenden Entschuldigung i. S. d. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verkannt.
In den Gründen des Verwerfungsurteils heißt es u.a.:
"... Im vorliegenden Verfahren machte der Angeklagte bereits in erster Instanz kurz vor dem Verhandlungstermin vom 14.09.2005 seine Verhandlungsunfähigkeit unter Vorlage eines ausführlichen Attests seines Hausarztes Dr. D geltend, worauf das Amtsgericht das nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesene Gutachten des Sachverständigen T vom 01.10.2005 einholte, der bereits im Betreuungsverfahren tätig war. Er kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte ... unter den Folgen einer Gehirnerblutung mit Aneurysma-Clipping leide, die sich unter anderem in einer deutlichen Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit mit temporalen Kopfschmerzattacken sowie Konzentrationsstörungen zeigten. ...
Am 09.05.2006 um 12.14 Uhr erreichte das Gericht per Fax erneut ein Vertagungsantrag des Verteidigers und Betreuers des Angeklagten. Diesem war das ... Attest des Internisten Dr. D vom selben Tage beigefügt, da der Angeklagte - wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgeht - den Sachverständigen T nicht zu erreichen vermochte. Dr. D bescheinigte ihm, dass er aus medizinischer Sicht "bis auf weiteres und insbesondere heute" nicht in der Lage sei, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. ...
Weder diese Bescheinigung noch die ergänzend hierzu in der Hauptverhandlung durchgeführten Ermittlungen reichen aus, um das Ausbleiben des Angeklagten ausreichend zu entschuldigen. Die Kammer ha...