Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 36/14) |
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2016 - 24 O 36/14 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und weitergehende Entschädigungsansprüche der Klägerin in Höhe von 297.910,- EUR wegen des Brandes in ihrem versicherten Haus vom 23./24.11.2012 aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäude- und Hausratversicherungen verneint sowie der Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung bereits erbrachter Entschädigungsleistungen in Höhe von 50.000,- EUR stattgegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht in den unterlassenen Angaben der Klägerin zu ihren Verbindlichkeiten gegenüber der S und ihrer insoweit unzutreffend erteilten Auskunft über die Höhe ihrer Schulden, insbesondere gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen N, eine arglistige Täuschung mit entsprechender Täuschungsabsicht gesehen und deswegen eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Nr. 1 VGB 2003 sowie Ziff. 13.1 VHB 2008 angenommen hat.
1. Eine bewusste Täuschung der Klägerin bezogen auf die o.g. Verbindlichkeiten fehlt nicht deswegen, weil sie - so ihr Vortrag - ihre bewusst falsche Angabe zur Höhe der Schulden mit 10.000,- EUR - 15.000,- EUR vermeintlich plausibel und nachvollziehbar mit ihrer damaligen Angst, auf der Straße zu stehen, und dem Verlust ihres gesamten Hab und Guts erläutert habe. Auch aus Sicht des Senats hat die Klägerin damit gerade ihren für eine Arglist erforderlichen Willen und das Bewusstsein, der Beklagten einen Nachteil zuzufügen, zum Ausdruck gebracht.
Die vor allem bei Aufklärungs- und Informationsobliegenheiten vorzufindende Arglist des Versicherungsnehmers verlangt über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen; auch eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das inkorrekte Verhalten des Versicherungsnehmers Beweisschwierigkeiten überwinden oder wenn der Versicherer davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen (Prölls/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 28 VVG Rn. 198 m.w.N.).
Ihre damalige Angst, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nach ihren Schulden auf der Straße zu stehen, d.h. keine Entschädigung zu erhalten, um die Wohn- und Ausstattungssituation nach dem Brand angehen zu können, verdeutlicht die Erkenntnis der Klägerin, dass die Frage nach ihren aktuellen Verbindlichkeiten für die Regulierungsentscheidung der Beklagten von nicht unerheblicher Bedeutung war und die wahrheitsgemäße Beantwortung für sie selbst mit Nachteilen, also mit weiteren Ermittlungen und im schlimmsten Fall mit einer gänzlichen Verweigerung der Entschädigung, verbunden sein könnte. Dass sie in dieser Erkenntnis die Höhe ihrer Verbindlichkeiten bewusst unrichtig angegeben hat, lässt den Rückschluss auf ihren Willen zu, die Beklagte von weiteren Ermittlungen zu diesem Punkt abzuhalten.
2. Der Annahme einer arglistigen Täuschung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Sinn der Fragen nach ihrer wirtschaftlichen Situation sowie ihren Schulden und deren Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nicht verstanden haben will, weil nach ihrer Ansicht die Beklagte im Versicherungsfall unabhängig vom Bestand ihrer Schulden habe leisten müssen.
Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 31 I S. 1 VVG). Der Zweck dieser Obliegenheit besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 81 ...