Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Anwartschaftsdynamik eines Anrechts bei einer Zusatzversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Betrug das der Berechnung einer Startgutschrift zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Ende der Ehezeit (31.5.1982) noch 2.728,12 EUR und hatte es sich bis zum 31.12.2001 auf 4.901,75 EUR erhöht, jährlich somit um 3,98 %, ist von einer Volldynamik in der Anwartschaftsphase auszugehen. Gegen eine nachträgliche Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bestehen keine Bedenken, wenn die Dynamik im Erstverfahren nicht berücksichtigt wurde, weil sie noch nicht unverfallbar war.

 

Normenkette

VAHRG § 10a

 

Verfahrensgang

AG Königswinter (Beschluss vom 06.07.2005; Aktenzeichen 7 F 60/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen XII ZB 169/06)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde der Weiterbeteiligten zu b. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Königswinter vom 6.7.2005 - 7 F 60/04 - wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Beschlusses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Weiterbeteiligten zu b. auferlegt, im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Beschluss vom 15.9.1983 hat das AG - Familiengericht - Königswinter - 7 F 95/82 - den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Beschluss, Bl. 3 ff. d.A., verwiesen. Inzwischen beziehen beide Parteien Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Antragsgegner erhält zudem seit dem 1.9.2002 Rentenzahlungen von der Weiterbeteiligten zu b. Mit Schriftsatz vom 13.4.2004 hat die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Teilhabe an den endgültig unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bezüglich dieser Versorgungsrente verlangt. Am 1.7.2004 hat die Weiterbeteiligte zu b. die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG beantragt. Durch Beschluss vom 6.7.2005 hat das AG - Familiengericht - Königswinter festgestellt, dass die Antragstellerin ggü. dem Antragsgegner für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 pro Monat einen Anspruch auf Ausgleichsrente i.H.v. 164,65 EUR hat. Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten weiteren Beschluss hat das AG - Familiengericht - Königswinter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1.8.2004 neu berechnet und dabei die von dem Antragsgegner bei der Weiterbeteiligten zu b. erworbenen Anwartschaften als volldynamisch behandelt. Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde der Weiterbeteiligen zu b., der sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6.10.2005 angeschlossen hat.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Weiterbeteiligten zu b. hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt den Darlegungen des AG in der angefochtenen Entscheidung, die auf den gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen I. beruhen und die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Die streitgegenständliche Betriebsrente ist nicht nur im Leistungsstadium sondern auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten.

Der Antragsgegner gehört einem rentennahen Jahrgang an, bei dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Leistungsrechts am 1.1.2002 vorhandene unverfallbare betriebliche Versorgung mit deren tatsächlichen Wert in das neue Leistungsrecht überführt wurde. Die bis zum 31.12.2001 von dem Antragsgegner erworbene Versorgung ist im Anwartschaftsstadium als volldynamisch anzusehen. Überzeugend hat der Sachverständige I. in seiner von dem Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 23.6.2006 insoweit auf die Entwicklung des der Berechnung der Startgutschrift zugrunde liegenden gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Antragsgegners bis zum 31.12.2001 verwiesen. Während das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Ende der Ehezeit am 31.5.1982 nämlich noch 2.728,12 EUR betrug, hatte es sich bis zum 31.12.2001 auf 4.901,75 EUR erhöht, jährlich mithin um durchschnittlich 3,98 %. Soweit der Sachverständige hieraus folgert, dass von einer Volldynamik in der Anwartschaftsphase auszugehen sei, schließt sich der Senat dem an. Dies gilt umso mehr, als sich der allgemeine Rentenwert in dem vorgenannten Zeitraum jährlich nur um durchschnittlich 3,2 % gesteigert hat. Andererseits lässt die insgesamt als moderat anzusehende Erhöhung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Antragsgegners nicht den Schluss auf einen Karrieresprung zu, so dass es auf die hierauf gestützten Einwände der Beschwerdeführerin und die Frage, inwieweit die Antragstellerin hieran zu beteiligen wäre, nicht ankommt. Die vorgenannte Dynamik in der Anwartschaft wurde im Erstverfahren nicht berücksi...

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