Leitsatz

Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Beschluss vom 15.9.1983 hatte das FamG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zwischenzeitlich bezogen beide Parteien Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erhielt zudem seit dem 1.9.2002 Rentenzahlungen einer weiteren Beteiligten zu b..

Mit Schriftsatz vom 13.4.2004 hat die Ehefrau im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Teilhabe an den endgültig unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bezüglich dieser Versorgungsrente verlangt. Am 1.7.2004 hat die weitere Beteiligte zu b. die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG beantragt.

Durch Beschluss vom 6.7.2005 hat das FamG festgestellt, dass die Ehefrau ggü. dem Ehemann für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2004 pro Monat einen Anspruch auf Ausgleichsrente i.H.v. 164,65 EUR hat. Durch den in der Beschlussformel näher bezeichneten weiteren Beschluss hat das FamG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1.8.2004 neu berechnet und dabei die von dem Ehemann bei der weiteren Beteiligten zu b. erworbenen Anwartschaften als volldynamisch behandelt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu b., der sich der Ehemann anschloss.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Das OLG folge der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts in der angefochtenen Entscheidung, die auf den gutachterlichen Darlegungen eines Sachverständigen beruhten. Die streitgegenständliche Betriebsrente sei nicht nur im Leistungsstadium, sondern auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten.

Der Ehemann gehöre einem rentennahen Jahrgang an, bei dem die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Leistungsrechts am 1.1.2002 vorhandene unverfallbare betriebliche Versorgung mit deren tatsächlichen Wert in das neue Leistungsrecht überführt worden sei.

Die bis zum 31.12.2001 von dem Antragsgegner erworbene Versorgung sei im Anwartschaftsstadium als volldynamisch anzusehen.

Während das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Ende der Ehezeit am 31.5.1982 noch 2.728,12 EU betragen habe, habe es sich bis zum 31.12.2001 auf 4.901,75 EUR erhöht, jährlich somit um durchschnittlich 3,98 %.

Soweit der Sachverständige daraus folgere, dass von einer Volldynamik in der Anwartschaftsphase auszugehen sei, schloss sich das OLG dieser Auffassung an. Dies gelte um so mehr, als sich der allgemeine Rentenwert in dem vorgenannten Zeitraum jährlich nur um durchschnittlich 3,2 % gesteigert habe.

Der Beurteilung der streitgegenständlichen Betriebsrente als insgesamt volldynamisch stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner erst ab 1.9.2002 Altersrente beziehe.

Zwar liege in der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.8.2002 keine Anwartschaftsdynamik mehr vor, da sich die Startgutschrift zum 31.12.2001 bis zum tatsächlichen Rentenbeginn nicht mehr erhöht habe. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums von nur acht Monaten könne dies jedoch vernachlässigt werden, auch insoweit folgte das OLG den Ausführungen des Sachverständigen hierzu.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 14 UF 142/05

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