Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Zweimalige Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund; verzögerte Abrechnung über Entnahmen als Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Gemeinschaft den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt und ist der Rechtsstreit hierüber noch nicht abgeschlossen, so ist die Gemeinschaft nicht gehindert, den Vertrag aus einem neuen wichtigen Grund abermals zu kündigen. Der Verwalter muß auch diese erneute Kündigung anfechten, damit der entsprechende Beschluß nicht bestandskräftig wird.

2. Die monatelange Verzögerung der Abrechnung von Entnahmen aus dem Gemeinschaftsvermögen ohne detaillierte Begründung für diese Verzögerung stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags dar.

 

Normenkette

WoEigG § 26 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541650

NZM 1998, 960

OLGR Köln 1999, 21

WuM 1999, 306

IPuR 1999, 41

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