Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruchsgrundlage durch bestandskräftigen Beschluss auf Nutzungsentschädigung
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 117/97) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 434/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18. September 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. August 1997 – 29 T 117/97 – wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2) werden die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners folgt seine Zahlungspflicht aus dem unangefochten gebliebenen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.01.1996 zu Tagesordnungspunkt 6) (Bl. 18 d.A.). Anders als in dem vom Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsmeinung herangezogenen Fall des Kammergerichts (Beschluß vom 08.01.1997 – 24 W 5678/96 –) ergibt im vorliegenden Fall die Auslegung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, daß diese mit ihrer Beschlußfassung eine selbständige Anspruchsgrundlage gegen den Antragsgegner schaffen wollte.
Unabhängig davon, ob den Wohnungseigentümern ein gesetzlicher Anspruch auf „Nutzungsentschädigung” für den von den Mietern des Antragsgegners genutzten, im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachbodenraum zusteht, haben die Wohnungseigentümer einen Betrag von monatlich 200,00 DM festgesetzt, den der Antragsgegner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf ihn zu zahlen hat. Damit haben die Wohnungseigentümer konstitutiv die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines bestimmten Betrages begründet, und somit die materielle Rechtslage gestalten und nicht lediglich durch die Zahlungsaufforderung und Ankündigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Fall, daß der Antragsgegner den Zahlungsaufforderungen der Verwaltung nicht nachkomme, ein gerichtliches Verfahren vorbereiten wollen. Die Festlegung der Höhe des vom Antragsgegner zu zahlenden Betrages läßt eine Auslegung dahin, der Beschluß habe nur vorbereitend das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer regeln und die eigentliche Festlegung dem gerichtlichen Verfahren überlassen wollen, nicht zu.
In dem Fall, der der von dem Antragsgegner herangezogenen Entscheidung des Kammergerichts zugrunde lag, enthielt der Beschluß der Wohnungseigentümer ausschließlich die Aufforderung der Eigentümer, vorgenommene Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum rückgängig zu machen und Räume in den früheren Zustand zurückzuversetzen; demgegenüber geht aber die erstmalige Festsetzung eines von einem Miteigentümer zu zahlenden Betrages über die bloße Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen hinaus. Die sachliche Berechtigung des Zahlungsanspruchs der Wohnungseigentümer hätte daher im Beschlußanfechtungsverfahren (§ 23 Abs. 4 WEG) geprüft werden müssen.
Da der Eigentümerbeschluß bestandskräftig geworden ist, ist der Antragsgegner zur Zahlung verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, daß die Geltendmachung des Anspruches rechtsmißbräuchlich (§§ 226, 242 BGB) erfolgt, bestehen nicht. Der Antragsgegner duldet die Benutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachbodenraums durch die Mieter seines Wohnungseigentums. Da sein Rechtsvorgänger – rechtswidrig – diesen Raum mitvermietet hatte, wird auch der Mietzins an den Antragsgegner anteilig für diesen Raum gezahlt. Sein bloßes Bestreiten reicht demgegenüber nicht aus, da er selbst nicht behauptet, der im Gemeinschaftseigentum stehende Raum sei von der Mietzinsvereinbarung ausgenommen.
Die Höhe des zugesprochenen Nutzungsentgelts hat das Amtsgericht auf der Grundlage des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 16.01.1996 zutreffend berechnet.
Eine Vorlagepflicht des Senats gemäß § 28 FGG bestand nicht. Die Entscheidung beruht nicht auf einer vom Kammergericht abweichenden Rechtsmeinung, da der Inhalt des im vorliegenden Verfahren auszulegenden Eigentümerbeschlusses wesentlich von dem Inhalt des Beschlusses abweicht, welcher der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde lag, und im übrigen die tatrichterliche Auslegung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung eine Frage des Einzelfalles ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, dem unterliegenden Antragsgegner die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen. Auch der Senat hatte keine Veranlassung, von dem in Wohnungseigentumssachen bestehenden Grundsatz abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Dies gilt um so mehr, als vorliegend die Antragsteller am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt zu werden brauchten.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.553,00 DM.
Unterschriften
Dr. S...