Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 06.07.1999; Aktenzeichen 4 T 427/98) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Mutter der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 06.07.1999 (4 T 427/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Betroffene ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2). Sie lebte zunächst bei der Mutter, bis sie im April 1996 auf eigenen Wunsch zu ihrem am 16.10.1997 verstorbenen Vater, dem am 25.9.1996 auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, zog und in dessen Haushalt lebte.
Nach dem Tod des Vaters wurden Personensorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Beschluß des AG Rheinbach vom 6.11.1997 (2 X 262/97 S), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, auf den Beteiligten zu 1) übertragen. Die Mutter war mit dieser Maßnahme aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrer Tochter und ihr einverstanden.
Durch Beschluß vom 28.5.1998 (2 VIII 262/97 AG Rheinbach), auf den gleichfalls Bezug genommen wird, wurde der Mutter weiter die Vermögenssorge entzogen und auf den Beteiligten zu 1) als Pfleger übertragen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter, die am 22.6.1998 beim Landgericht eingegangen ist, hat das Landgericht nach Durchführung einer Anhörung am 12.10.1998, auf die gleichfalls Bezug genommen wird, durch den angefochtenen Beschluß, der ihr am 5.8.1999 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 9.8.1999, auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird.
II.
Die gem. § 27 FGG zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet, da die angefochtene Entscheidung, wie vom Gericht der weiteren Beschwerde allein überprüft werden kann, nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine weitere Tatsachenermittlung durch das Rechtsbeschwerdegericht oder nochmalige Anhörung der Beteiligten, kam daher nicht in Betracht.
Die gerügten Verletzungen von Art. 6 GG und §§ 1666, 1667 BGB oder sonstige Rechtsfehler lassen sich nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen, daß das persönliche Verhältnis zwischen Mutter und Tochter in hohem Maße gestört ist, was zur Übertragung des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Beteiligten zu 1) geführt hat. Die Vermögenssorge kann nicht isoliert von diesem persönlichen Verhältnis gesehen werden und sie ist insbesondere kein im Interesse des Elternteils oder der Eltern bestehendes Recht, sondern dient wie die Personensorge dem Interesse des Kindes. Art. 6 GG ist nicht verletzt, wenn bei schweren Konflikten zwischen Eltern und Kind dem Kindesinteresse an einer Vermögenssorge durch eine objektive Behörde der Vorzug gegeben wird.
Im Streitfall ist das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten ebenso wie das Amtsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sich das schwerwiegende persönliche Zerwürfnis auch auf die Wahrnehmung der Vermögenssorge auswirkt, wie sich schon am Streit über das Kindergeld zeigt.
Auch eine Verletzung des § 1666 BGB ist zu verneinen, wenn wegen des Zusammenhangs zwischen dem schweren persönlichen Zerwürfnis Konflikte bei der Ausübung der Vermögenssorge zu erwarten sind. Insoweit genügt nach dem Gesetzeswortlaut ein unverschuldetes Versagen der Eltern, so daß es nicht darauf ankommt, daß das schwere persönliche Zerwürfnis nicht von der Beteiligten zu 2) verschuldet ist.
Das Landgericht durfte auch berücksichtigen, daß die Minderjährige im März 2000 volljährig wird. Bei zunehmender Annäherung an den Volljährigkeitszeitpunkt ist dem Willen des Kindes zunehmende Beachtung zu gewähren. Das gilt auch für Vermögensangelegenheiten und dann, wenn die Bearbeitung der Sache durch die Gerichte längere Zeit in Anspruch genommen hat, denn es kommt auf die objektive Sachlage an. Etwaigen erheblichen Verfahrensverzögerungen - die sich im Streitfall nach Auffassung des Senats aber nicht feststellen lassen - muß mit den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen entgegengetreten werden, es kann nicht zur Kompensation der Verzögerung eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Entscheidung ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I S. 2 FGG.
Beschluss:
Beschwerdewert: 5.000,- DM.
Fundstellen
Haufe-Index 3030440 |
NJW-RR 2000, 373 |
NJW-RR 2000, 373-374 (Volltext mit red. LS) |
JurBüro 2000, 387 |