Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.03.2022 wird der am 23.02.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln, 34 VI 732/20, teilweise abgeändert. Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 4) als Nachlasspfleger wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Vergütungsantrages vom 22.12.2021 eine Vergütung in Höhe von 8.207,17 EUR festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) und zu 4) jeweils zu ½ zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

 

Gründe

I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 01.09.2020 (Bl. 1 f. d.A.) die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 4) mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zum Nachlasspfleger bestellt sowie festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 4) als Nachlasspfleger erfolgte am 08.09.2020. Mit Schreiben vom 17.02.2021 hat der Beteiligte zu 4) ein vorläufiges Nachlassverzeichnis vom 11.02.2021 vorgelegt (Bl. 25 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 16.06.2021 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem die Erben ermittelt waren (Bl. 51 d.A.). Am 22.12.2021 hat der Beteiligte zu 4) seinen Schlussbericht vorgelegt (Bl. 91 ff. d.A.)

Mit Schreiben vom 22.12.2021 hat der Beteiligte zu 4) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 15.429,36 EUR für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 21.12.2021 beantragt. Weiter hat er die Erstattung von Auslagen in Höhe von 645,31 EUR geltend gemacht. Bezüglich der Einzelheiten des Vergütungsantrags wird auf das Schreiben vom 22.12.2021 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 98 ff. d.A.). Mit Prüfungsbericht vom 18.01.2022 hat das Nachlassgericht den Nachlassbestand mit einem Minus von 849.875,62 EUR festgestellt (Bl. 125 d.A.). Durch am 23.02.2022 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Vergütung des Beteiligten zu 4) antragsgemäß mit 15.429,36 EUR festgesetzt (Bl. 151 f. d.A.).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.03.2022 (Bl. 182 ff. d.A.). Er beruft sich insbesondere darauf, dass der Nachlass mittellos sei. Weiter macht er geltend, die geltend gemachten Stunden seien nicht ausreichend substantiiert dargelegt und stünden in keinem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift sowie den Schriftsatz vom 04.02.2022 verwiesen (Bl. 182 ff., 130 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 4) hat sich demgegenüber darauf berufen, die Vergütung könne vollständig aus dem Guthaben des für die Nachlasspflegschaft eingerichteten Anderkontos entnommen werden (Bl. 226 f. d.A.).

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.07.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht - pauschal - ausgeführt, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend erscheinen würden und insbesondere der Vortrag im Schriftsatz vom 02.03.2022 zu keiner anderen Beurteilung führen würde (Bl. 228 d.A.). Auf Hinweis des Senats vom 08.08.2022 (Bl. 8 Bd. II) hat der Beschwerdeführer weitere Einwendungen gegen konkrete Abrechnungspositionen geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2022 verwiesen (Bl. 12ff., 242 ff. Bd. II). Der Antragsteller hat sich demgegenüber darauf berufen, dass im Rahmen des Vergütungsantrages eines Nachlasspflegers der zu berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden müsse. Es sei ausreichend, dass die Angaben des Nachlasspflegers die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein könnten (Bl. 258 Bd. II). Der Senat hat mit Beschluss vom 16.12.2022 den am 27.07.2022 erlassenen Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgericht - aufgehoben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Frage der Abhilfe, insbesondere zur Prüfung des Beschwerdevorbringens, an das Amtsgericht zurückgegeben (Bl. 70 ff. Bd. II). Mit Beschluss vom 28.02.2023 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - der Beschwerde vom 02.03.2022 wiederum nicht abgeholfen. Zur Begründung ist nunmehr im Wesentlichen ausgeführt worden, der Zeitaufwand sei vom Antragsteller durch die tabellarische Auflistung schlüssig dargetan worden (Bl. 270 Bd. II). Durch Beschluss vom 06.04.2023 hat der Senat auch den Nichtabhilfebeschluss vom 28.02.2023 aufgehoben und das Verfahren erneut zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückgegeben mit der Begründung, dass auch der zweiten Nichtabhilfeentscheidung keine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht den vom Antragsteller geltend gemachten Zeitaufwand konkret gepr...

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