Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlasspflegers
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1, § 1915 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 01.02.2022; Aktenzeichen 790 VI 3527/19 M) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.02.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.11.2022 abgeändert.
Die dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger zu erstattende Vergütung wird auf 2.548,43 EUR festgesetzt.
Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu erstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.710,72 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1) zu bewilligenden Vergütung für dessen Tätigkeit als Nachlasspfleger. Der Beteiligte zu 2) ist der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin.
Die Erblasserin hatte einen Bruder, A. Nach dem Tod der Mutter der Erblasserin im Jahr 2015 war diese neben dem Bruder Miterbin zu 1/2 geworden. Die Erbengemeinschaft war bis zum Tod der Erblasserin noch nicht auseinandergesetzt worden. Der Nachlass nach der Mutter umfasst einen Wert von ca. 116.000,- EUR mindestens, wobei der Beteiligte zu 2) einen höheren Nachlasswert vermutet.
Nach dem Tod der Erblasserin schlugen der Bruder sowie im Folgenden weitere mögliche gesetzliche Erben die Erbschaft aus. Nachdem der Bruder der Erblasserin Ansprüche gegen den Nachlass angemeldet und die Stadt Stadt1 die Prüfung etwaiger Ersatzansprüche nach § 102 SGB XII angekündigt hatte (Bl. 18, 21 d.A.), ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 13.01.2020 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger, wobei die Berufsmäßigkeit der Amtsführung festgestellt wurde (Bl. 39 d.A.).
In seinem Bericht vom 14.04.2020 wies der Nachlasspfleger darauf hin, dass die Erblasserin bis auf den Anteil an dem Nachlass der Mutter über keine liquiden Barmittel verfügte und Passiva in Höhe von ca. 20.000,- EUR vorhanden waren. Die Mietwohnung sei vermüllt gewesen und der Fachstelle Wohnen umgeräumt zurückgegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht (Bl. 58 ff d.A.) Bezug genommen.
Am 30.10.2020 beantragte der Beteiligte zu 1) die nachlassgerichtliche Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom selben Tage hinsichtlich des Nachlasses der Mutter mit dem Bruder der Erblasserin. Dieser sah vor, dass der Anteil der Erblasserin 44.919,33 EUR betragen sollte (Bl. 80 ff d.A.). Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bestellte Verfahrenspflegerin erhob Einwände hinsichtlich einzelner den Anteil mindernder, nicht ausreichend nachgewiesener Gegenansprüche. Noch während des Genehmigungsverfahrens reichte der Beteiligte zu 2) am 10.06.2021 ein Testament der Erblasserin vom 14.02.2017 zur Akte, in dem diese ihn zum Alleinerben eingesetzt hatte (Bl. 122,127 d.A.). Im Rahmen der Bekanntgabe der Testamentseröffnung wurde der Beteiligte zu 2) gebeten, sich an den Beteiligten zu 1) zu wenden (Bl. 129 d.A.). Mit Schriftsatz seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.07.2021 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass er dem Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zustimme (Bl. 132 d.A.). Daraufhin stellte der Beteiligte zu 1) das Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die zu erwartende Erteilung eines Erbscheins zurück. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.08.2021 wurde eine am 06.02.2021 von dem Beteiligten zu 1) beantragte Fristverlängerung zur Geltendmachung der Vergütung auf bis 3 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert (Bl. 91, 140 d.A.). Dem Beteiligten zu 2) wurde am 12.08.2021 ein Erbschein erteilt, nach dem er Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist (Bl. 145 d.A.).
Der Beteiligte zu 1) beantragte am 25.11.2021 die Festsetzung seiner von dem Erben zu erstattenden Vergütung für die Zeit vom 16.01.2020 bis 24.11.2020 in Höhe von insgesamt 2.801,76 EUR (Bl. 161 ff d.A.). Dabei legte er einen Stundensatz in Höhe von 85,- EUR zugrunde. Der Nachlass sei nicht mittellos, es seien jedoch keine ausreichenden Nachlassmittel vorhanden, denen die Vergütung entnommen werden könne. Das Erbauseinandersetzungsverfahren hätte nicht mehr abgeschlossen werden können. Wegen der Berechnung der Höhe der Vergütung im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 163 ff d.A. Bezug genommen.
Der Antrag wurde dem Beteiligten zu 2) mit Verfügung vom 14.12.2021 (Bl. 170,171 d.A.) übermittelt und dieser um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis bestehe. Eine Frist wurde nicht gesetzt, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Sodann hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 01.02.2022 (Bl. 172 d.A.) die von dem Beteiligten zu 2) aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in der beantragten Höhe festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es die Nachlasspflegschaft aufgehoben (Bl. 174 ...