Entscheidungsstichwort (Thema)

Tierarzthaftung; Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen des Tierarztes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Auftraggeber kann von dem mit einer tiermedizinischen Ankaufsuntersuchung beauftragten Tierarzt die Einsichtnahme in die anlässlich der Untersuchung gefertigten Röntgenaufnahmen des Tieres sowohl unmittelbar aus dem Vertrag als auch aus § 809 BGB verlangen.

Zur Abgrenzung zu insoweit bestehenden humanmedizinischen Grundsätzen.

Zu Inhalt und Reichweite des Anspruchs.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 280, 631, 809-810

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen 22 O 586/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.6.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 586/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.11.2009 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Der nunmehr mit der Stellungnahme vom 2.12.2009 erhobene Erfüllungseinwand gibt zu einer abweichenden und dem Beklagten günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Einwand ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, dem Kläger selbst sei eine Röntgen-CD nach Durchführung der Kaufuntersuchung ausgehändigt worden und eine weitere Röntgen-CD sei später - nach Rechtshängigkeit der Klage - Dr. X. überlassen worden, der sie sodann zurückgegeben habe, ist neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO und nicht nur als Klarstellung erstinstanzlichen Vorbringens anzusehen. Vielmehr hat der Beklagte selbst in seiner Berufungsbegründung den bislang immer unstreitigen Sachverhalt bestätigt, nach dem er "die Röntgenbilder in Form einer CD Herrn Dr. X. übersandt" hatte (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung, letzter Absatz, Bl. 119 GA) und zwar "vor Rechtshängigkeit" (S. 5 der Berufungsbegründung, erster Absatz, Bl. 120). Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung des neuen Vorbringens liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 6.000 EUR

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2341922

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