Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.06.2017; Aktenzeichen 25 O 330/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 330/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin erlitt am 29.04.2014 einen Fahrradunfall. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das von der Beklagten zu 1) betriebene Krankenhaus verbracht. Dort wurden eine hintere Beckenringfraktur und eine Humerusmehrfragmentfraktur rechts diagnostiziert. Die Fraktur des Beckenrings wurde konservativ behandelt, der Ellenbogen operativ mittels Osteosynthese versorgt. Nach Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung am 08.06.2014 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Im August 2014 wurde bei der Klägerin eine Dens-Fraktur diagnostiziert. Diese wurde am 03.11.2014 in der Uniklinik L operativ versorgt.
Die Klägerin hat den Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Sie habe schon frühzeitig über Nackenschmerzen geklagt. Auf ihre Beschwerden sei aber nicht reagiert worden. Im Bereich des Ellenbogens hätten sich Anzeichen für ein Versagen der Osteosynthese gezeigt, auf die nicht reagiert worden sei. Infolge der Behandlungsfehler habe sich eine Pseudoarthrose gebildet und die Heilung sei verzögert worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.5.2015 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.476,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.471,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.5.2015 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die Behandlung vom 29.4.2014 bis 25.8.2014 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 191 ff d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von Dr. med. G (schriftliches Gutachten vom 07.10.2016, Bl. 71 ff. d.A. und mündliche Erläuterung des Gutachtens am 09.05.2017, Bl.179 ff d.A.). Anschließend hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe Behandlungsfehler nicht bewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Sie beschränkt den Vorwurf eines Behandlungsfehlers auf das verspätete Erkennen der Densfraktur.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten eine bildgebende Diagnostik der HWS betreiben müssen. Die Anfertigung eines Ganzkörper-CTs werde bei Schwerverletzten empfohlen. Bedeutung komme dem Unfallmechanismus zu. Zu Unrecht sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass ihre Halswirbelsäule durch den Fahrradhelm geschützt worden sei. Der Sachverständige habe den medizinischen Standard nicht am sog. ATLS-Protokoll festmachen dürfen, denn dieses weise nach den Kriterien des deutschen Instruments zur methodischen Leitlinien-Bewertung Mängel auf. Soweit der Sachverständige seine Einschätzung, eine Bildgebung sei nicht erforderlich gewesen, damit begründe, dass Nackenschmerzen oder sonstige HWS-Beschwerden nicht dokumentiert seien, bleibe unberücksichtigt, dass die bei einem Polytrauma durch den Patienten geäußerte Beschwerden kein taugliches Kriterium darstelle. Unabhängig davon habe der Zeuge B aber auch ausgesagt, dass sie, die Klägerin, bereits nach einer Woche über Nackenschmerzen geklagt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht Widersprüche zwischen ihren Angaben und der Aussage des Zeugen gesehen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Aussage des Sachverständigen, selbst bei mehrfachen Klagen über Nackenschmerzen sei nur eine wiederholte klinische Untersuchung erforderlich gewesen. Werde keine Bildgebung veranlasst, müsse die Diagnostik auf unabsehbare Zeit auf der Stelle treten.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entg...