Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 23.12.1994; Aktenzeichen 87 T 35/94) |
AG Brühl (Entscheidung vom 20.10.1994; Aktenzeichen 77 HRB 2056) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23. Dezember 1994 – 87 T 35/94 – und die Verfügung des Amtsgerichts B. vom 20. Oktober 1994 – 77 HRB … – aufgehoben.
Das Amtsgericht B. wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin vom 13. Oktober 1994 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe zu befinden.
Gründe
1. Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag … vom 22.06.1994 gegründet. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages ist Gegenstand des Unternehmens insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft unter der Firma R. PROJECTSPEDITION GMBH & CO. KG und die Übernahme der Geschäftsführung dieser Gesellschaft. In § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages heißt es u.a.:
„Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschafft und der KG sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; für sonstige Rechtsgeschäfte können die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen durch Gesellschafterbeschluß von diesen Beschränkungen befreit werden.”
Aufgrund der Anmeldung vom 22.06.1994 wurde die Antragstellerin am 31.08.1994 unter HRB 2056 im Handelsregister des Amtsgerichts B. eingetragen. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft sind in Spalte 6 des Registers wie folgt wiedergegeben:
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22. Juni 1994. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäfsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind befugt im Namen der Gesellschaft als Vertreter der R. LOGISTIC PROJEKTSPEDITION GMBH & CO.KG Rechtsgeschäfte vorzunehmen.”
Unter dem 13.10.1994 hat die Antragstellerin beanstandet, diese Formulierung bringe nicht zum Ausdruck, daß ihre Geschäftsführer Rechtsgeschäfte zwischen ihr und der Kommanditgesellschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vornehmen dürften, und um eine entsprechende Ergänzung der Eintragung nachgesucht. Dies hat der Registerrichter durch Verfügung vom 20.10.1994 als „nicht erforderlich” abgelehnt.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 08.11.1994, der der Registerrichter nicht abgeholfen hat, ist durch Beschluß der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.12.1994 zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat ausgeführt, für die von der Antragstellerin erstrebte Berichtigung bestehe kein Anlaß. Mit der Antragstellerin sei zwar davon auszugehen, daß die Eintragung bei einer Betrachtung fern jeder juristischen Einbettung dahin verstanden werden könnte, die Geschäftsführer seien ermächtigt, als Vertreter der Komplementärin für die KG Rechtsgeschäfte abzuschließen. Hierbei handele es sich jedoch um eine juristische Selbstverständlichkeit. Eine verständige Würdigung des Wortlauts könne daher nur dahin lauten, daß es um die Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der KG gehe. Dabei entspreche die vollzogene Eintragung dem genauen Wortlaut des § 181 BGB, worauf sich der Registerrichter mit Recht berufen habe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der am 04.02.1995 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 25.01.1995, die das Landgericht gemäß Beschluß vom 10.02.1995 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt werden. Die weitere Beschwerde ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG. 550 ZPO).
Zwar kann – wie das Landgericht insoweit zutreffend dargelegt hat – eine Eintragung im Handelsregister grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden, weil eine solche Eintragung wegen ihrer Publizitätswirkung nicht auf ein Rechtsmittel eines Beteiligten hin rückgängig gemacht werden darf (vgl. BGHZ 104, 61, 63; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 189, 190; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. 1995, § 8, Rdn. 10; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A: FGG, 13. Aufl. 1992, § 19, Rdn. 5; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl. 1982, § 8, Rdn. 86; teilw. mit weit. Nachw.). Vielmehr kann das Ziel der Beseitigung einer Eintragung nur im Wege des Löschungsverfahrens (vgl. §§ 142, 143 FGG) erreicht werden.
Darum geht es hier indes nicht. Die Antragstellerin beanstandet nicht, daß die Wiedergabe ihrer Rechtsverhältnisse in Spalte 6 des Handelsregisters unzutreffend wäre, sondern sie rügt, daß diese Eintragung unvollständig sei, weil sie die Befreiung ihrer Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB bei Rechtsgeschäften mit der Kommanditgesellschaft nicht erkennen lasse. Die Antragstellerin erstrebt m...