Leitsatz (amtlich)
Fußgänger in einem Parkhaus müssen damit rechnen, dass zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind. Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 O 404/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2020 - 4 O 404/19 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt, gestützt auf die angebliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass einer Sturzverletzung, die sie sich am 29.04.2019 in der von der Beklagten betriebenen Tiefgarage zugezogen haben will.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.10.2020 (4 O 404/19) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr abgewiesenes Klagebegehren weiterverfolgt.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach den §§ 823, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB aus Anlass der von ihr vorgetragenen Verletzung vom 29.04.2019 zu.
Ein dahingehender Schadensersatzanspruch setzt eine sicherungsbedürftige Gefahrenstelle voraus, bei der das Unterbleiben der gebotenen Sicherung auf die Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte schließen ließe.
Eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt erst in Betracht, wenn sich die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden und nach der Verkehrsauffassung weitere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung durch den Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden (BGH NJW 2004, 1449 m.w.N.; BGH VersR 2006, 233; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 46). Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehören diejenigen Vorkehrungen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326). Dabei ist auch von Bedeutung, dass die "anderen Personen" regelmäßig nur vor solchen Gefahren zu schützen sind, die sie selbst, ausgehend von der sich ihnen konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihnen in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 605; NJW-RR 2006, 1100).
Eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht kann der Beklagten hinsichtlich des Zustands der Wegeführung im Parkhaus und deren Abgrenzung zum Laufweg nicht angelastet werden.
Dies hat das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf Bezug.
Die Beklagte hat diejenigen Vorkehrungen getroffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet waren und sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen.
Fußgänger in einem Parkhaus können grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Fußboden nicht an allen Seiten auf ein- und derselben Ebene liegt. Vielmehr müssen sie damit rechnen, dass - zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind (vgl. OLG Celle, Urt. vom 28.08.2002 - 9 U 98/02, BeckRS 2002, 12465; LG Kiel, Urt. vom 21.10.2004 - 1 S 128/04, BeckRS 2007, 02272 = VersR 2005, 1699 Leitsatz; Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E 166; Haag, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 14, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 122). Auch davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann (OLG Celle und LG Kiel, jeweils a.a.O.; ferner: Hager und Haag, jeweils a.a.O.).
Diesen Anforderungen i...