Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie §§ 9, 9a StrWG NRW - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu. Ob die Klägerin, wie sie behauptet, über Aufwölbungen des Gehwegbelages der Q.-straße in Höhe der Hausnummern N01-N02 in O. gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, mag dahinstehen. Eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Beklagte scheidet aus, weil ein sorgfältiger Fußgänger die Aufwölbungen im vorgenannten Bereich des Gehweges selbst hätte erkennen können und sich darauf hätte einstellen können und müssen.
II. Zu Recht und mitzutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die allgemeinen Anforderungen an die bestehende Verkehrssicherungspflicht zutreffend wiedergegeben. Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustands. Das bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln weder erreicht noch verlangt werden. Der Umfang der Verkehrssicherung wird durch den Charakter des Wegs, durch Art und Ausmaß seiner Inanspruchnahme sowie danach bestimmt, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand des Wegs unter Berücksichtigung seiner Verkehrsbedeutung stellen kann. Grundsätzlich hat sich jeder Verkehrsteilnehmer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, vor denen sich ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 -, BGHZ 108, 273-277, Rn. 11; BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1996, VersR 1997, 639).
Ein Fußgänger muss bei Benutzung eines Gehweges mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen (BGH Urt. v. 27.10.1966 - III ZR 132/65 -, Rn. 18, juris; OLG Köln Urt. v. 21.11.1991 - 7 U 52/91 -, Rn. 31, juris). Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Höhe, Ausmaß, Art und Erkennbarkeit der Unebenheit (vgl. OLG Hamm Urt. v. 18.07.1986 - 9 U 328/85, VersR 1988, 467). Zu beachten sind des Weiteren die besonderen Umstände der Örtlichkeit (BGH Urt. v. 27.10.1966 - III ZR 132/65 -, Rn. 15, 20, juris; OLG Köln Urt. v. 24.04.2019 - 11 U 113/18 -, Rn. 31, juris; OLG Hamm Urt. v. 18.07.1986 - 9 U 328/85, VersR 1988, 467). Eine gewisse Rolle spielt dabei auch, ob der Straßenverkehrssicherungspflichtige die Bodenunebenheit selbst bewusst verursacht hat, beispielsweise durch gewollte Abstufungen im Rahmen der Bauausführung oder durch Funktionselemente wie Rinnen (OLG Hamm Urt. v. 25.05.2004 - 9 U 43/04 -, Rn. 13 ff., juris; Urt. v. 19.07.1996 - 9 U 108/96 -, MDR 1996, 1131). In diesem Fall sind die Anforderungen an seine Verkehrssicherungspflicht höher.
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von der unstreitigen Situation, die auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern dargestellt ist.
Die Klägerin hat Lichtbilder vorgelegt, die verschiedene, teils gepflasterte, teils asphaltierte Abschnitte des Gehweges zeigen, auf dem sich der Unfall ereignet habe (Bl. 8 f. LGA). Konkreter Vortrag dazu, an welcher Stelle des abgebildeten Gehweges sich der Unfall zugetragen habe, fehlt. Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass sich der Sturz im asphaltierten Bereich zugetragen habe (Bl. 22 OLGA). Auf mehreren Lichtbildern sind wellenförmige Aufwölbungen der Asphaltfläche des Gehweges deutlich erkennbar, wobei sich auf den Wellenscheiteln Risse gebildet haben. Es liegt mithin eine Situation vor, wie sie in der Nähe von Bäumen häufig anzutreffen ist. Überraschend oder gar von der Beklagten bewusst geschaffen sind die Unebenheiten, die zum Sturz der Klägerin geführt haben sollen, nicht. Vielmehr hat ein Zustand vorgelegten, der "vor sich selbst warnt".
Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, der Sturz habe sich dort zugetragen, wo ...