Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung im Rahmen der Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Die dem Kläger im Rahmen einer Stufenklage gewährte Prozesskostenhilfe hindert nicht eine erneute Überprüfung der Prozesskostenhilfeentscheidung für die Leistungsstufe sowie gegebenenfalls deren Ablehnung. Zwar umfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nach § 254 ZPO grds. die Bewilligung für sämtliche Stufen des Begehrens einer Partei (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 119 Rz. 9). Diese Bewilligung steht jedoch nach fast einhelliger Meinung der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung nach endgültiger Bezifferung des Zahlungsantrags in der Leistungsstufe, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Vorbehaltes bedarf (OLG München FamRZ 2005, 42 m.w.N.; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1109; ebenso Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rz. 38).
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 22.09.2010; Aktenzeichen 407 F 216/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Bonn - Familiengericht - vom 22.9.2010 - 407 F 216/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die dritte Leistungsstufe abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die letzte Stufe seiner beabsichtigten Klage, die Leistungsstufe, verweigert, weil der dementsprechende Antrag des Klägers nicht schlüssig ist. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die ergänzende Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 1.2.2011 hingewiesen.
Ergänzend ist in Hinblick auf das Vorbringen des Klägers anzumerken, dass die dem Kläger mit Beschluss vom 11.1.2010 gewährte Prozesskostenhilfe, nicht eine erneute Überprüfung der Prozesskostenhilfeentscheidung für die Leistungsstufe sowie gegebenenfalls deren Ablehnung ausschließt. Zwar umfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nach § 254 ZPO zunächst die Bewilligung für sämtliche Stufen dieses Begehrens einer Partei (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, § 119 Rz. 9). Diese Bewilligung steht jedoch nach der fast einhelligen Meinung der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung, wenn der Kläger bzw. Antragsteller den Zahlungsantrag in der letzten Stufe stellt. Hierzu bedarf es auch nicht eines ausdrücklichen Vorbehaltes einer erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag. Vielmehr kann das Gericht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Beschränkung zu Beginn des Verfahrens angeordnet worden ist oder nicht, nach Bezifferung des Zahlungsantrages dessen Erfolgsaussichten von Amts wegen erneut prüfen und durch einen feststellenden, anfechtbaren Beschluss klarstellen, inwieweit die zunächst nur für einen unbestimmten Zahlungsanspruch bewilligte Prozesskostenhilfe durch den neuen Antrag gedeckt ist (OLG München FamRZ 2005, 42 m.w.N.; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1109; ebenso Zöller/Geimer, ZPO, § 114 Rz. 37). Dementsprechend war auch im vorliegenden Fall das Familiengericht berechtigt, die zunächst für einen unbestimmten Zahlungsantrag gewährte Prozesskostenhilfe nunmehr, nachdem der Kläger seinen Zahlungsantrag konkretisiert hatte, erneut zu überprüfen und gegebenenfalls zu beschränken oder abzulehnen.
Die insofern vom Familiengericht zu Recht durchgeführte Überprüfung des nunmehrigen konkreten Zahlungsantrages führte zu Recht zur Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe. Der Zahlungsantrag ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Abhilfeentscheidung vom 7.12.2010 unschlüssig. Zum Einen ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ein bereinigtes Einkommen des Beklagten i.H.v. 2.000 EUR - so im Beschwerdeschriftsatz - ermittelt hat. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie seinen Angaben zum Einkommen bezieht er einerseits eine feststehende Altersrente i.H.v. 268 EUR, andererseits auch Gewinne aus selbständiger Tätigkeit. Diese liegen, wie seine Einkommensteuerbescheide zeigen, in unterschiedlicher Höhe, so dass unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für Alter, für Kranken- und Altersvorsorge ein durchschnittliches Einkommen anhand der letzen drei Jahre zu ermitteln gewesen wäre. Dieses dürfte keinesfalls in der vom Kläger errechneten Höhe liegen, sondern deutlich darunter. Ferner hat der Kläger, worauf das AG bereits mehrfach hingewiesen hat, auch das für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs maßgebliche bereinigte Einkommen seiner Mutter nicht konkret angegeben. Auch hier wäre anhand einer Jahresgehaltsbescheinigung das Nettoeinkommen abzgl. berufsbedingter Aufwendungen zu ermitteln. Schließlich sind die Einkünfte der Eltern nach Maßgabe der Ziff. 13 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln in Beziehung zueinander zu...