Verfahrensgang
AG Leverkusen (Beschluss vom 25.03.2022; Aktenzeichen 37 F 68/21) |
Tenor
1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 04.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 25.03.2022 (37 F 68/21) wird zurückgewiesen.
3. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Eltern des am 25.11.2017 geborenen Kindes E. übten die elterliche Sorge aufgrund einer vor dem Jugendamt abgegebenen Sorgeerklärung gemeinsam aus. Bis zu ihrer Trennung im Jahr 2018 lebten sie in einer Wohnung in Osnabrück. Im Haushalt lebte zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Tochter der Kindesmutter aus einer anderen Beziehung, die am 12.01.2005 geborene A..
Im Januar 2018 erhielt die Familie Besuch. Der Kindesvater schlief mit A. und dem dreijährigen Sohn des Besuches im Elternbett. Der Kindesvater berührte das Mädchen im Brust- und Intimbereich. Weiter nahm er ihre Hand, führte sie an seinen Penis und ließ Masturbationsbewegungen durchführen. Als ein Elternteil des dreijährigen Jungen das Zimmer betrat, pausierte er kurz, nahm die Handlungen aber im Anschluss wieder auf. Als der Elternteil erneut das Zimmer betrat, nutzte A. die Gelegenheit, um zu fliehen. Als sie ihrer Mutter gegenüber erklärte, nicht mehr im Schlafzimmer schlafen zu wollen, stimmte die Kindesmutter dem nicht zu, so dass das Mädchen zu einer Freundin ging und sich ihr dort anvertraute. Als sie der Kindesmutter am nächsten Tag von den Vorfällen berichtete, glaubte ihr die Kindesmutter nicht. Als die Kindesmutter im Sommer 2018 nach Guinea reiste, ließ sie A. bis Oktober 2018 beim Kindesvater alleine zurück. Nachdem der Kindesvater sie gegen den Hinterkopf geschlagen hatte, lief das Mädchen zur Polizei und erzählte von den Vorfällen. Sie wurde in Obhut genommen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. A. lebt seitdem in einer Wohngruppe in Osnabrück.
In der Folgezeit trennte sich die Kindesmutter vom Kindsvater und verblieb mit E. in der Wohnung. Der Kindesvater zog nach Hamm. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kindesvater E. nur bei der Beschneidungsfeier 2018 und bei einem Treffen der Eltern an einem Bahnhof in 2019 gesehen. Weiterer Kontakt bestand nicht; den Wechsel seiner Telefonnummer hat der Kindesvater der Kindesmutter nicht mitgeteilt.
Der Kindesvater ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 05.10.2020 (254 Ls (212 Js 59166/18) 42/20) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs zu Lasten von A. verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Im November 2020 verzog die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sohn nach Leverkusen. A. besucht die Mutter und E. regelmäßig jedes zweite Wochenende in Leverkusen.
Mit Schreiben vom 08.12.2020 (Bl. 15 der AG-Akte 37 F 130/21) wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt mit der Bitte um eine Umgangsanbahnung. Mit Schreiben vom 15.03.2021 teilte er mit, die Kindesmutter wolle sich mit dem gemeinsamen Sohn "absetzen". Deswegen werde er einen Anwalt einschalten und dagegen vorgehen.
In der Folgezeit bat die Kindesmutter den Kindesvater, eine Unterschrift für die Ausstellung eines Reisepasses zu leisten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters schrieb die Stadt Leverkusen daraufhin mit Schreiben vom 16.03.2021 an, erklärte, sein Mandant sei bereit, "alles ihm mögliche" für seinen Sohn zu tun, wolle aber Umgang und er wolle wissen, wo sein Sohn wohne. Die erbetene Unterschrift leistete er nicht.
Daraufhin hat die Kindesmutter das vorliegende Sorgerechtsverfahren mit Schriftsatz vom 07.06.2021 eingeleitet. Sie ist mittlerweile verheiratet und Mutter von Zwillingen.
Sie hat erstinstanzlich darauf verwiesen, dass es seit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners keine direkten Kontakte der Eltern mehr gebe. Das Vertrauensverhältnis sei irreparabel geschädigt. Wegen des Verhaltens des Kindesvaters sei es zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und ihrer Tochter gekommen. Sie habe starke Schuldgefühle, weil sie A. anfangs nicht geglaubt habe. Absehbar sei sie auch auf die Mitwirkung des Antragsgegners bei der Kindergartenanmeldung angewiesen. Der Kindesvater habe erst wieder Interesse an seinem Sohn gezeigt, als Ende 2020 seine Aufenthaltsgenehmigung auslief. Ein wirkliches und dauerhaftes Interesse bestehe nicht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr die elterliche Sorge für das Kind E., geboren am 24.11.2017, allein zu übertragen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Kindesvater hat erstinstanzlich behauptet, die Kindesmutter unterbinde seit der Trennung einen Kontakt zwischen Vater und Sohn. Er sei daran interessiert, über die Angelegenheiten E.s mitzuentscheiden. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs hat der Kindesvater gegenüber dem Jugendamt geäu...