Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 88 O 45/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beiden Beigetretenen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 4.497,60 EUR.
Gründe
I. Ihren Rechtsstreit beendeten die Parteien durch einen Vergleich, der vom LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Im Rubrum des Beschlusses sind als am Rechtsstreit Beteiligte allein die Klägerin und die Beklagte nebst ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten genannt. In Ziff. 3. des Vergleichs ist die Kostentragung wie folgt geregelt:
"Die Kosten von Klage und Widerklage sowie des Vergleichs trägt die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Die Klägerin und die Beklagte tragen ihre durch den Rechtsstreit ausgelösten sonstigen Auslagen selbst."
In Ziff. 5. heißt es darüber hinaus wie folgt:
"Die Gesellschafter der Klägerin, Frau L ... sowie Herr Prof. Dr. L2 ..., beide vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin treten diesem Vergleich hiermit bei ..."
Die Klägerin hat u.a. eine 1,9 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 1008 RVG-VV zur Kostenfestsetzung angemeldet. Zur Begründung führt sie aus, die beiden dem Vergleich Beigetretenen seien von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden, so dass die in Rede stehende Erhöhung der Verfahrensgebühr von der Beklagten zu erstatten sei. Der Wortlaut des Vergleichs belege dies eindeutig. Eine Kostenentscheidung zugunsten der beigetretenen Personen liege vor. Bei den Kosten des Beitritts handele es sich um Kosten des Vergleichs. Durch Satz 2 von Ziff. 3. sei klargestellt, dass die Klägerin und die Beklagte nur ihre durch den Rechtsstreit ausgelösten sonstigen Auslagen selbst zu tragen hätten.
Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung wegen des streitigen Betrages mit der Begründung abgelehnt, der Vergleich stelle für die beiden Beigetretenen keinen Vollstreckungstitel dar, da sie im Rubrum nicht als erstattungsberechtigt aufgeführt seien. Möglicherweise sei ein Vergütungsanspruch entstanden. Für eine Kostenfestsetzung fehle es insoweit jedoch an einer Kostengrundentscheidung.
Dem Rechtsmittel der Beigetretenen hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die beantragte Kostenfestsetzung abgelehnt.
1. Eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden dem Vergleich beigetretenen Beschwerdeführer scheidet bereits deshalb aus, weil es insoweit an einer Kostengrundentscheidung mangelt.
Jede Kostenfestsetzung setzt einen die Kostenpflicht des Schuldners feststellenden wirksamen und vollstreckbaren Titel voraus, § 103 Abs. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2008, 1082; MDR 2013, 669), an den der Rechtspfleger und die Gerichte im Kostenfestsetzungsverfahren als einem bloßen Nachverfahren zum Rechtsstreit gebunden sind. Dem vollstreckbaren Titel als Grundlage der Kostenfestsetzung ist zu entnehmen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat und wer Erstattung verlangen kann (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rz. 1). Ein solcher Titel liegt hier nicht vor. Der Vergleich regelt allein die Kostentragungspflicht zwischen der Klägerin und der Beklagten.
2. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention ist anerkannt, dass diese nicht zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehören (OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2006, 609; OLG Karlsruhe NJOZ 2003, 4, 5; Schulz in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 101 Rz. 4; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 101 Rz. 1; Bork, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rz. 2). Dies folgt bereits aus der Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO, wo zwischen den durch eine Nebenintervention verursachten Kosten und denjenigen des Rechtsstreites unterschieden wird (OLG Rostock NJOZ 2007, 61, 62; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bork, a.a.O.).
3. Nichts anderes gilt im Verhältnis zu einem Dritten, der einem Vergleich mit den Prozessparteien beitritt. Denn dieser wird hierdurch - ebenso wie ein Nebenintervenient - nicht Partei des Rechtsstreits (Bacher, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 40. Kapitel, Rz. 56; Münzberg, in Stein/Jonas, § 794 Rz. 25), so dass die ihm erwachsenen Kosten nicht zu denjenigen des Rechtsstreits gehören (s. a. Bork, a.a.O., § 98 Rz. 18). Rechte und Pflichten können für den Dritten nur durch entsprechende Vereinbarungen im Vergleich selbst entstehen (Bacher, a.a.O.). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend.
4. Selbst wenn die beiden Beigetretenen im Rubrum des Vergleichs aufgeführt wären, was vorliegend noch nicht einmal der Fall ist, wären sie damit nicht Titelgläubiger oder -schuldner geworden. Dem Beitritt kommt lediglich eine rein prozessuale Bedeutung zu. Er stellt jedoch keinen materiell-rechtlichen Schuldbeitritt dar. Durch die Fassung des Rubrums kann der Entscheidungsgehalt des Tenors gegen dessen Wortlaut nicht erweitert werden ...