Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 06.12.2007; Aktenzeichen 15 O 593/06) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.12.2007 - 15 O 593/06 - gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Senat vermag der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) wegen fehlerhafter Beratung verjährt sind.
a) Der Kläger macht der Beklagten zu 1) zum Vorwurf, der für sie handelnde Beklagte zu 2) habe ihn Ende des Jahres 2000 im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage falsch beraten; so habe der Beklagte zu 2) im Rahmen eines mehrstündigen Beratungsgesprächs am 27.12.2000 behauptet, für den G-Fonds bestehe eine 10-jährige Ausschüttungsgarantie und diese Zusage auch handschriftlich auf dem erstellten Berechnungsbeispiel vermerkt. Ausweislich des Prospekts habe allerdings nur für die Jahre 2000 und 2001 eine derartige Garantie bestanden. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens steht dem Kläger, dem es nach seiner Behauptung gerade auf die langfristige Ausschüttungsgarantie ankam, gegen die Beklagte 1) wegen der unrichtigen Aussage zur Dauer der Ausschüttungsgarantie ein Schadensersatzanspruch zu; die Tatsache, dass sich aus dem Prospekt die tatsächliche Dauer der Ausschüttungsgarantie ergab, würde die Pflichtverletzung nicht entfallen lassen, denn der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Anlageberater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1690).
Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Beklagte zu 2) behauptet hat, es bestehe eine 10-jährige Ausschüttungsgarantie, bedarf es, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, dennoch nicht, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zum 31.12.2004 verjährt ist. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGBGB beginnt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden und noch nicht verjährt sind, die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem 01.01.2002 zu laufen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt ist, wenn er vor dem 01.01.2002 entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls vor dem 01.01.2002 vorlagen (BGH, NJW 2007, 1584).
Ein etwaiger Schadensanspruch des Klägers ist entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht erst mit Ausbleiben der Ausschüttungen im Jahr 2004, sondern bereits mit Erwerb der Fondsanteile Ende 2000 entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Vermögensschaden in Abgrenzung zum bloßen Entstehen einer Vermögensgefährdung vor, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten tatsächlich verschlechtert hat - auch, soweit noch nicht feststehen sollte, ob eine endgültige Vermögenseinbuße bestehen bleibt. Dies ist der Fall, sobald der Geschädigte in der Lage ist, seine Ansprüche zumindest in Form einer zulässigen Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen (so schon RGZ 153, 101 (106, 107); BGH, WM 1978, 496; NJW 1972, 154; BGHZ 73, 363 (365); BGHZ 79, 176 (178); BGHZ 96, 290 (294); BGH, NJW 1987, 1887). Dabei kann ein Anleger, der durch einen Beratungsfehler zu einer ungeeigneten Geldanlage veranlasst wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er diese Investition nicht vorgenommen. Ihre Rechtfertigung findet diese Auffassung darin, dass bereits die Investition als solche in ein den Zwecken des Investors nicht entsprechendes Objekt einen Schaden darstellt, der den Geschädigten in die Lage versetzt, im Klagewege die Rückabwicklung des Geschäfts geltend zu machen (BGH, NJW 1992, 1223 (1224); WM 2004, 1823). Denn wenn jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er - auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung - dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, NJW 1998, 302 (304)). Selbst wenn die mit einer zweijährigen Ausschüttungsgarantie erworbenen Anteile objektiv ihren Kaufpreis wert waren, hätte es der Kläger, dem es auf eine z...