Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeberechtigung des weiteren Beschwerdeführers bei einer erfolgreichen Erstbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Beschwerdeberechtigung des weiteren Beschwerdeführers in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einer erfolgreichen Erstbeschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nach § 127 FGG.
2. Zum Umfang der Bindungswirkung einer Beschwerdeentscheidung.
Normenkette
FGG §§ 25, 27, 127
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 88 T 26/06) |
AG Köln (Aktenzeichen 42 HRB 29381) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9.10.2006 gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 13.9.2006 - 88 T 26/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich die den Beteiligten zu 3) und 4) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 1) und 2) zu tragen.
Gründe
1. Gesellschafter der Gesellschaft sind zu 52 % Herr L. K. und zu je 12 % die Söhne des Beteiligten zu 4), der wiederum eingetragener alleiniger Geschäftsführer ist. Das Verhältnis der Gesellschafter ist auf Grund familiärer Streitigkeiten zerstört. Die Beteiligten sowie Herr K. streiten um den Einfluss in der Gesellschaft.
Mit Schriftsatz vom 6.6.2006 (Bl. 190 d. GA.) hat der Notar Dr. D. eine notariell beurkundete Anmeldung der Beteiligten zu 1) und 2) zu weiteren Geschäftsführern der Gesellschaft (Urkundenrolle-Nr. .../2006) sowie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 2.6.2006 zum Handelsregister eingereicht und die Eintragung der Anmeldung beantragt. Die Beteiligte zu 3) und der Beteiligte zu 4) sind der Anmeldung entgegengetreten. Die Beteiligten zu 3) und 4) berufen sich hierbei auf verschiedene zivilrechtliche Verfahren und die darin ergangenen Entscheidungen.
Durch Beschluss vom 3.7.2006 (Bl. 364 d. GA.) hat das AG das Verfahren gem. § 127 Satz 1 FGG bis auf Weiteres ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, über den Verlauf der maßgeblichen Gesellschafterversammlung vom 2.6.2006 würden widersprüchliche Angaben vorliegen. Daher sei eine Klärung in dem bei LG Köln geführten Hauptsacheverfahren 90 O 93/06 abzuwarten. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung dieses Beschlusses erhoben (Bl. 386 ff. d. GA.). Das LG dem Rechtsmittel mit Entscheidung vom 13.9.2006 (Bl. 666 ff. d. GA.) stattgegeben und den Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aussetzung unterliege durchgreifenden Bedenken, weil bereits keine ordnungsgemäße Anmeldung vorliege. Die Anmeldung sei zu beanstanden, da nicht sämtliche Geschäftsführer die Anmeldung vorgenommen haben.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Erstbeschwerdeführer mit ihrer weiteren Beschwerde vom 9.10.2006 (Bl. 674 ff. d. GA.), mit der sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des LG das Handelsregister anzuweisen, sie als weitere Geschäftsführer der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.
2. Die weitere Beschwerde der Erstbeschwerdeführer ist unzulässig. Zwar ist grundsätzlich auch gegen eine Aussetzungsverfügung nach § 127 FGG eine weitere Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 27 FGG statthaft (vgl. OLG Köln v. 26.8.1994 - 2 Wx 24/94, GmbHR 1995, 299 = OLGReport Köln 1995, 117 = NJW-RR 1995, 555; Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 127 Rz. 44). Indes kann dieses Rechtsmittel nur erhoben werden, wenn der weitere Beschwerdeführer die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG besitzt (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rz. 10).
Hieran fehlt es. Die Beteiligten zu 1) und 2) werden durch die angefochtene Entscheidung des LG nicht in ihrer Rechtsstellung i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt. Sie haben mit der Erstbeschwerde die Aufhebung der Entscheidung der Rechtspflegerin des Registergerichts vom 3.7.2006 erstrebt. Diesem Begehren ist das LG mit Beschluss vom 13.9.2006 nachgekommen und hat den gem. § 127 FGG ergangenen Beschluss aufgehoben. Damit haben die Beschwerdeführer mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des LG das erreicht, was sie schon im ersten Rechtszuge erreichen wollten, nämlich den Fortgang des Eintragungsverfahrens.
Die Beteiligten können ein Betroffensein i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG durch die landgerichtliche Entscheidung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das LG den Aussetzungsbeschluss wegen Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung aufgehoben und damit in der Begründung seiner Entscheidung zur Frage der Anforderungen der Registeranmeldung Stellung genommen hat. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann ein Beschwerderecht nur aus dem Inhalt der getroffenen Entscheidung, nicht aber aus der Art der Begründung hergeleitet werden (BayObLGZ 1964, 172 [179]; KG, OLGZ 1966, 74 [75]; KG FamRZ 1977, 65; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rz. 78). Maßgebend in diesem Zusammenhang ist allein, wi...