Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 5. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

 

Gründe

Der am 17. Oktober 2022 beim AG Gummersbach eingegangene, als Beschwerde zu behandelnde Widerspruch ist unzulässig.

Gemäß § 7 Beratungshilfegesetz (=BerHG) in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung (BGBl I 2013, 3533 ff.) ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft (vgl. Fölsch in Schneider/Wolf: RVG, 8. Aufl. 2017, vor VV 2.5 Rn. 77; Riedel/Sußbauer/Schneider: RVG, 10. Aufl. 2015, § 44 RVG Rn. 41). Damit ist gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters kein Rechtsmittel (mehr) gegeben (Fölsch, aaO Rn. 82 mwN; OLG Brandenburg, RVGReport 2011, 351; OLG Celle, AGS 2010, 453 f.; OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 1340 f. = juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, MDR 2018, 886 f. = juris Rn. 5; Köpf in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl. 2018, § 7 BerHG Rn. 13; Groß, Beratungshilfe u.a., 14. Aufl. 2018, § 7 BerHG Rn. 3 mwN). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. März 2014 - 17 W 26/14 - und vom 6. März 2015 - 17 W 22/15 -, NJOZ 2016, 983 f.).

Die Beschwerde der Antragstellerin ist demnach als unzulässig zu verwerfen. Für eine unzulässige Beschwerde kann die Antragstellerin mangels Erfolgsaussicht auch keine Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 BerHG, 84 FamFG (97 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15764327

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