Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Eintragung ins Grundbuch einer Vereinbarung iSd § 10 Abs. 2 WEG

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 23/93 WEG)

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 81/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.11.1994 – 8 T 81/94 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner ein Anspruch auf Zustimmung zu einer dinglichen Änderung der in Grundbuch eingetragenen Gebrauchsregelung für den Carport … unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Sondernutzungsrecht an dem Carport … ist mit dem Sondereigentum an der den Antragsgegnern gehörigen Wohnung … verbunden. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Grundbuchauszug, denn die dort eingetragene „Gebrauchsregelung bezüglich Carport” ist ausweislich der in der Teilungserklärung enthaltenen und in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung vom …, die Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums näher beschreibt, dahin zu verstehen, daß ein Sondernutzungsrecht an dem Carport … begründet worden ist. Diese zugunsten der Antragsgegner bestehende Grundbucheintragung ist richtig.

Es kann dahinstehen, ob es bei Abfassung der Teilungserklärung vom … zu einer Verwechslung der Carports … und … gekommen ist, so daß auch bei Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter irrtümlich dem Sondereigentum an den Wohnungen … und … das Sondernutzungsrecht an den Carports mit gleicher Nummer zugeordnet worden ist, während richtigerweise das Sondereigentum an der Wohnung … mit dem Sondernutzungsrecht am Carport … und das Sondereigentum an der Wohnung … mit dem Sondernutzungsrecht am Carport … verbunden werden sollte. Selbst wenn der Vortrag der Antragstellerin zuträfe und insoweit eine anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge einer falsa demonstration bestanden hätte, so hätten jedenfalls schon die … als Ersterwerber gemäß Kaufvertrag vom … das Sondereigentum an der Wohnung … entsprechend der vorhandenen Grundbucheintragung in Verbindung mit dem Sondernutzungsrecht an dem Carport … erlangt, denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß diese nicht auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauten. Dies gilt auch dann, wenn ihnen, wie die Antragstellerin behauptet, der Inhalt der notariellen Urkunde der bisherigen Wohnungseigentümer vom selben Tage bekannt war, in der u. a. ein Tausch der Sondernutzungsrechte an den Carports … und … vorgesehen war. Aus dieser Vereinbarung eines Tauschs ließ sich kein Hinweis auf eine bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs entnehmen. Es konnte sich ebenso um eine nachträgliche Änderung der Gebrauchsregelung handeln. Nur die positive Kenntnis von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs hindert nach § 892 BGB den gutgläubigen Rechtserwerb.

Die Vereinbarung der bisherigen Wohnungseigentümer vom … bei der die Antragstellerin und der Beteiligte zu 4) durch die Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 3) als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten worden sind, hat durch deren Genehmigung vom … zwar volle Wirksamkeit erlangt. Die Genehmigung konnte nach § 177 Abs. 2 BGB unbefristet erklärt werden, solange der Vertragspartner nicht hierzu aufgefordert hatte. Indes entfaltet diese Vereinbarung keine Wirkungen gegenüber den Rechtsnachfolgern der …, da dies gemäß § 10 Abs. 2 WEG eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch vor dem Eigentumswechsel an die … vorausgesetzt hätte.

Die notarielle Urkunde vom … beinhaltet eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG, nicht hingegen einen Beschluß im Sinne des § 23 Abs. 3 WEG. Die Beteiligten wollten nämlich durch die in der notariellen Urkunde getroffene Regelung eine dingliche Rechtsänderung herbeiführen, die nur im Wege der Vereinbarung mit entsprechender Grundbuchänderung erfolgen kann. Demgegenüber hätte ein bloßer Beschluß nur schuldrechtliche Wirkungen erzeugen können und war erkennbar nicht gewollt. Zwar bedürfen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ihrer Wirksamkeit gegen den Rechtsnachfolger keiner Eintragung ins Grundbuch. Durch einen Beschluß kann aber immer nur ein schuldschuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts begründet werden, während keine – zu ihrer Wirksamkeit immer der Grundbucheintragung bedürfende – dingliche Rechtsposition geschaffen werden kann. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Antragsgegner, wie die Antragstellerin behauptet, dem Inhalt der notariellen Urkunde vom … mündlich ausdrücklich zugestimmt haben, was eine schuldrechtliche Bindung an die Vereinbarung zur Folge haben könnte. Selbst wenn diese gegeben wäre, könnte die Antragstellerin daraus den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zu der e...

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