Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 323 a StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihr vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Nach seinen Feststellungen führte die Angeklagte am 29. 01. 2000 in K. einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl sie infolge erheblichen Alkoholgenusses absolut fahrunsicher war; es sei nicht auszuschließen, dass sie sich im Zeitpunkt des Tatentschlusses infolge der alkoholischen Belastung in einem Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befand.
Die (Sprung-)Revision der Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthafte Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches findet in den Gründen des angefochtenen Urteils keine tragfähige Grundlage, weil danach nicht sicher festgestellt werden kann, dass die Angeklagte sich bei Begehung der Anlasstat (Rauschtat) zumindest in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden hat.
Nach weiterhin herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung (SenR v. 21. 05. 1980 - 1 Ss 53/80 - = VPS 60, 41; vgl. a. OLG Köln VRS 68, 39 m. w. Nachw. ; vgl. weitere Nachw. auch zur Gegenmeinung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 323 a Rdnr. 5 a; Spendel, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. , § 323 a Rdnr. 151 ff. ; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl. , Rdnr. 293 f. ) setzt die Verurteilung wegen eines Vollrausches voraus, dass der Täter sich schuldhaft bis zu einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sicher erreicht. Dagegen ist der Tatbestand des § 323 a StGB nicht erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur Tatzeit voll schuldfähig war (Senf v. 06. 09. 1994 - Ss 396/94; offen gelassen in BGHSt 32, 48 (54) = NJW 1983, 2889). Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht auszuschließen.
Das Amtsgericht hat zum Umfang der Alkoholisierung der Angeklagten im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt ausgeführt, dass die bei ihr festgestellte Blutalkoholkonzentration im (nicht mitgeteilten) Zeitpunkt der Blutentnahme 3, 03 O/oo betrug. Es ist weiter davon ausgegangen, dass lediglich in einem Umfang von maximal 0, 6 O/oo Alkohol durch Nachtrunk - also nach Beendigung der Fahrt - dem Körper zugeführt worden ist. Für den Zeitpunkt der Fahrt verbliebe demnach eine Alkoholisierung mit mindestens 2, 43 O/oo. Das würde im Zusammenhang mit den aufgetretenen psychodiagnostischen Symptomen (Unfähigkeit, ohne Hilfe die Fahrzeugtür zu öffnen und aus dem Fahrzeug auszusteigen) die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigen (vgl. etwa BGHSt 32, 48 (50) = NJW 1983, 2889 für eine BAK von 2, 3 O/oo). Die Urteilsgründe weisen indessen nicht aus, dass sich das Amtsgericht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei von einer Begrenzung des Nachtrunks auf 0, 6 O/oo überzeugt hat, und lassen in dieser Hinsicht eine abschließende revisionsrechtliche Überprüfung nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es allerdings - als zulässige tatrichterliche Beweiswürdigung - nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht sich davon überzeugt hat, dass die Angeklagte nach Fahrtende auf dem Parkplatz nicht mehr als 0, 2 l Wein getrunken hat. Dabei handelt es sich um eine denkgesetzlich mögliche und durchaus naheliegende Schlussfolgerung, die in den Bekundungen der Zeugin L. eine hinreichende tatsächliche Grundlage findet. Die Zeugin hat ausgesagt, dass die Angeklagte wiederholt und unmissverständlich erklärte, sie habe auf dem Parkplatz im Fahrzeug "noch etwas Wein getrunken" oder "nur noch einen Schluck Wein zu sich genommen"; weiter hat die Zeugin berichtet, dass sich im Fahrzeug eine Weinflasche befand, aus der nur wenig fehlte, und dass sie bei der Suche nach leeren Flaschen im Fahrzeug und in dessen Umgebung nicht fündig wurde.
Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass ausgehend von der Trinkmenge rechtsfehlerfrei die Zunahme der Alkoholisierung durch den Nachtrunk ermittelt worden ist. Dem Ergebnis, zu dem das Amtsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung gelangt ist, lässt sich auch rückschließend nicht entnehmen, dass entweder sichere Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältni...