Verfahrensgang

AG Bergheim (Beschluss vom 15.08.2014; Aktenzeichen 61 FH 13/14)

 

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem AG - Familiengericht - Bergheim am 15.8.2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss - 61 FH 13/14 - auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels im schriftlichen Verfahren teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages des Antragstellers verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für das Kind D O N für die Zeit vom 1.5.2014 bis zum 31.8.2014 in der Höhe von 1.092 EUR zu zahlen.

Ferner ist beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.2.2015.

II. Dem Antragsgegner wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt L in G zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In Anbetracht der von ihm dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt die Auferlegung von Ratenzahlungen.

 

Gründe

(zu Ziff. I.)

Insoweit handelt es sich um einen Hinweisbeschluss i.S.v. § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, weil - wie im ersten Rechtszug - eine mündliche Verhandlung freigestellt ist und von einer solchen Verfahrenshandlung vor dem Senat keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

I. Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit der bei dem AG am 27.6.2014 eingegangenen Antragsschrift vom 24.6.2014 im vereinfachten Verfahren auf Zahlung von Unterhalt in der Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab dem 1.5.2014 aus gem. § 33 SGB II übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat von der ihm mit Verfügung des AG vom 1.7.2014 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung, die am 5.7.2014 erfolgt ist, keinen Gebrauch gemacht. Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das AG/Rechtspfleger den zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt, ihn also zur Zahlung eines Unterhalts in der Höhe von monatlich 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe jeweils zum 1. eines Monats mit Wirkung ab dem 1.7.2014 und auf dieser Grundlage zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1.5.2014 bis zum 30.6.2014 in der Höhe von (2 × 273 EUR =) 546 EUR unter gleichzeitiger Auferlegung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, gegen ihn hätten keine Unterhaltszahlungen festgesetzt werden dürfen, weil die Kindesmutter das betroffene Kind bei ihm "Ende Juni 2014" abgegeben habe und er dieses seitdem allein betreue.

Der Antragsteller hält das Rechtsmittel bereits für unzulässig, zum einen, weil es an einem bestimmten Sachantrag fehle, zum anderen, weil sich der Antragsgegner sinngemäß auf fehlende Leistungsfähigkeit berufe, womit er aber ausgeschlossen sein müsse, weil er sich im ersten Rechtszug nicht auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit berufen habe. Jedenfalls, so meint er, sei die Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen. Er bestreitet die alleinige Betreuung des betroffenen Kindes durch den Antragsgegner, hält das diesbezügliche Vorbringen seit "Ende Juni 2014" für unsubstantiiert und meint, von dem Umzug könne jedenfalls der Zeitraum bis zur Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners nicht erfasst sein.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und hat bezogen auf den ab September 2014 geschuldeten zukünftigen Unterhalt auch in der Sache Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

(1) Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig.

(1.1) Dem Sachantragserfordernis nach der Vorschrift des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, die gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG anwendbar ist, genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners, auch wenn in dieser ein Beschwerdeantrag nicht ausdrücklich niedergelegt ist. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerdeschrift oder Beschwerdebegründungsschrift zu erkennen ist, in welcher Weise der angefochtene Beschluss abgeändert werden soll (BGH, Beschl. v. 23.5.2012 - XII B 375/11 - zitiert nach Abdruck in NJW 2012, 2814 f. Rz. 15; Weber in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 117 Rz. 6). Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren rügt, weil das betroffene Kind bei Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses berei...

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