Entscheidungsstichwort (Thema)
VKH: Beiordnung eines auswärtigen Anwalts
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 4, § 127 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Beschluss vom 11.02.2015; Aktenzeichen 10 F 66/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem AG - Familiengericht - Wipperfürth am 11.2.2015 erlassene Beschluss - 10 F 66/14 - dahingehend teilweise abgeändert, dass die im Rahmen der Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausgesprochene Beschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" entfällt.
Gründe
Die gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17.2.2015 hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein - wie hier vorliegendes - Scheidungsverfahren ist dann nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu begrenzen, wenn aufgrund des vom Gerichtsort entfernten Wohnsitzes des antragstellenden Beteiligten die Beauftragung eines Verkehrsanwalts notwendig wäre und diese Beauftragungskosten die Reisekosten des auswärtigen Anwalts übersteigen würden. Dabei ist auch in einfach gelagerten Scheidungsfällen ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt zur Vorbereitung des Gerichtsverfahrens notwendig. Wenn die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt wäre, darf die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ohne Einschränkung erfolgen, wenn dessen Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht höher liegen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort zzgl. denen eines Verkehrsanwalts am Wohnsitz des antragstellenden Beteiligten (OLG Köln, Beschl. v. 18.1.2007 - 14 WF 284/06 - zitiert nach juris Rz. 2).
Vorliegend sind die Reisekosten der beigeordneten auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten geringer als die Kosten für einen Verkehrsanwalt. Die Reisekosten zur Wahrnehmung eines Termins vor dem AG Wipperfürth belaufen sich gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 7003 unter Zugrundelegung einer Wegstrecke von 140 km auf (140 km × 2 × 0,30 EUR =) 84 EUR. Nach VV Nr. 3400 erhält der Rechtsanwalt, dessen Auftrag sich auf die Führung des Verkehrs des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten beschränkt, eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0. Diese Gebühr ist zu berechnen nach dem maßgeblichen Verfahrenswert, der sich gem. § 43 Abs. 2 FamGKG voraussichtlich auf (Summe der von beiden Beteiligten im jeweiligen VKH-Verfahren angegebenen monatlichen Nettoeinkommen = bis 2.000 EUR × 3 =) 6.000 EUR belaufen wird, was bei der Beauftragung eines Verkehrsanwalts zu einer Gebühr gem. § 13 RVG i.H.v. 354 EUR und damit die voraussichtlichen Reisekosten der beigeordneten auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten deutlich übersteigend geführt hätte.
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. KV-Nr. 1912 und gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst, dementsprechend auch nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes der sofortigen Beschwerde.
Fundstellen
FamRZ 2015, 1923 |
MDR 2015, 729 |