Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Kerpen hat die Angeklagte am 14. September 2020 wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- € verurteilt und ihr (deklaratorisch) verboten, für die Dauer von sechs Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt einen Teilerfolg; es führt zur Höhe des Tagessatzes gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Zum Schuldspruch, zur Tagessatzzahl und zu der angeordneten Nebenstrafe hat die gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft merkt der Senat lediglich an, dass die sich im Wege einer - im angefochtenen Urteil unterlassenen - Rückrechnung ergebende Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille zur Tatzeit dem Tatgericht zwar - jedenfalls auch in Ansehung der sonstigen Tatumstände - Anlass zu der Prüfung und Erörterung einer evtl. Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten nach Maßgabe des § 21 StGB hätte geben müssen. Der Senat vermag indes angesichts der äußerst moderaten und milden Bemessung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszuschließen, dass die Rechtsfolge insoweit auf einem etwaigen Erörterungs- oder sonstigen Rechtsfehler beruht.
2.
Hingegen hält die Festsetzung der Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der hierzu getroffenen Feststellungen materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a.
Die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB ist Teil der Strafzumessung (BGHSt 27, 212, 214). Sie ist daher ureigenste Aufgabe des Tatrichters, ihr Ergebnis vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das Revisionsgericht darf freilich eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind (SenE v. 22.11.2013 - III-1 RVs 244/13). Das ist der Fall, wenn der Tatrichter von unvollständigen oder unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat (SenE v. 18.05.2001 - Ss 102/01 - = NJW 2001, 3491 [3492]; SenE v. 10.07.2001 - Ss 150/01 -; SenE v. 04.04.2003 - Ss 124/03 B -; SenE v. 18.03.2003 - Ss 105/03 -). Die Schätzungsbefugnis des § 40 Abs. 3 StGB ist nur dann eröffnet, wenn der Angeklagte zu seinen Einkommensverhältnissen keine oder ersichtlich unzutreffende Angaben macht (vgl. SenE v. 22.08.2014 - III-1 RVs 141/14 - ). Bei einer solchen Schätzung hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, auf welchen Einzelumständen sie beruht (Schätzungsgrundlage), und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen. Die Darlegung hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, dass sie einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (vgl. SenE v. 22.08.2014 - III-1 RVs 141/14 -; SenE v. 03.11.2017 - III-1 RVs 270/17 -; OLG Saarbrücken StraFo 2012, 109; OLG Hamm, StraFo 2001, 19; OLG Düsseldorf StV 1997, 460). Dabei kann durchaus von einem sicher festgestellten Lebenszuschnitt auf ein hiermit (jedenfalls) korrelierendes Nettoeinkommen zurückgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm B. v. 05.08.2002 - 2 Ss 498/02 = BeckRS 2002 30276424).
b.
Daran fehlt es hier: Die tatrichterlichen Erwägungen zur Begründung der Tagessatzhöhe sind in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise unvollständig.
Das Tatgericht hat den Tagessatz im Wege der Schätzung auf 40,- € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass die Angeklagte "immerhin Halterin eines Kraftfahrzeuges" sei, "was den Schluss auf ein Einkommen von mindestens 1.200,- € netto gestatte".
Selbst wenn man annimmt, dass der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Umstand, dass die über Funk informierten Polizeibeamtinnen die Angeklagte "in der Nähe der ermittelten Halteranschrift" fahrend in ihrem Kleinwagen angetroffen haben, hinreichend tragfähig belegt, dass die Angeklagten tatsächlich die Halterin des bzw. eines Kraftfahrzeuges ist, rechtfertigt dies nicht ohne jegliche weitere Angaben den Schluss auf ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.200,- €. Die bloße Angabe, dass die Angeklagte Halterin eines - im Übrigen nicht näher bezeichneten - Kraftfahrzeuges ist, ist ohne nähere Feststellungen zum Umfang ihres Lebenszuschnitts als Schätzgrundlage unzureichend.
3.
Da die im Rahmen Rechtsfolgenausspruchs grundsätzlich anzunehmende Wechselwirkung von Haupt- und Nebe...