Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 331 F 168/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18. Dezember 2020 - 331 F 168/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klageführung des minderjährigen Kindes A B, geboren am ..., wohnhaft bei den Kindeseltern, gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern Frau C B und Herrn D B, E-straße 82, F, diese vertreten durch G, Rechtsanwalt in I, gegen die Bergbahnen J H GmbH & Co. KG, wegen 50.050,00 EUR und Feststellung (32.000,00 EUR) hinsichtlich der minderjährigen Erstklägerin A B (Gesamtstreitinteresse der minderjährigen Erstklägerin 82.050,00 EUR) einschließlich der Vertretung durch den Rechtsanwalt, wird familiengerichtlich genehmigt (Ereignis vom 03. Januar 2018 in H). Zugleich wird zur Kenntnis genommen, dass beide Elternteile dieser Klageführung zugestimmt haben.
Der Antragstellerin werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.025,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Antrag der minderjährigen Antragstellerin zurückgewiesen, die vormundschafts- gerichtliche Genehmigung zur Durchführung ihrer Schadensersatzklage vor dem Landesgericht Innsbruck wegen ihrer Schädigung bei dem Vorfall vom 03. Januar 2018 in H zu erteilen.
Wegen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin in Deutschland hat das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit bejaht, gleichzeitig aber die Genehmigungsbedürftigkeit einer Klageerhebung vor einem österreichischen Gericht verneint. Da gemäß Art. 15 KSÜ deutsches Recht Anwendung finde, dieses aber keine Genehmigungsbedürftigkeit für eine Prozessführung vorsehe, da den Eltern gemäß § 1629 Absatz 1 BGB eine umfassende Vertretung im Rahmen der Sorgerechtsausübung auch für den Fall der Erhebung einer Schadensersatzklage zukomme, komme eine Genehmigungserteilung nicht in Betracht. Der Ausnahmefall des Art. 15 Absatz 2 KSÜ, der zum Schutz des Kindes die Anwendung österreichischen Rechts zulasse, greife nicht ein, da eine Gefahr für das Vermögen des Kindes nicht substantiiert dargelegt worden sei.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin (GA Bl. 135-145) weiterhin unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18. Dezember 2020 - 331 F 168/20 - die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für das Klageverfahren in Österreich.
Die dortigen Gerichte forderten diese, andernfalls drohe die bereits beim Landesgericht Innsbruck eingereichte Klage abgewiesen zu werden, da das österreichische Recht bei fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung von der fehlenden Prozessfähigkeit der Antragstellerin und von der daraus resultierenden Nichtigkeit des Verfahrens ausgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 18.01.2021 und vom 24.02.2021 verwiesen.
II. Die am 18. Januar 2021 beim Amtsgericht Köln eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18. Dezember 2020 ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Beschwerde ist nach § 58 Absatz 1 FamFG statthaft, weil sie sich gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts gemäß § 38 FamFG in einer Kindschaftssache gemäß § 151 Nummer 5 FamFG richtet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 ff., 63 Absatz 1, 64 FamFG).
Zuständig ist die deutsche Gerichtsbarkeit. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Ehe- und Kindschaftssachen ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geregelt durch die "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" vom 27. November 2003 (Brüssel-IIa-VO). Nach Artikel 8 Absatz 1 Brüssel-IIa-VO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also Deutschland.
Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Rechtsgeschäfte, welche Eltern in Vertretung des Kindes vornehmen, unterfällt dabei dem Statut der elterlichen Sorge (OLG Hamm, Beschluss vom 04. Mai 2020 - 13 WF 66/20, FGPrax 2020, 129-131, juris: Tz. 11).
Der von den Eltern im Namen ihres minderjährigen Kindes gestellte Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Durchführung eines Klageverfahrens betrifft den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des minderjährigen Kindes. Damit unterfällt der Antrag der elterlichen Verantwortung gemäß Artikel 1 Absatz 1 b und Absatz 2 e dem Anwendungsb...