Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 15.09.2006; Aktenzeichen 25 II 3/06 BSch) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 15. September 2006 (25 II 3/06) wird zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25.04.2006 hat das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort im vorliegenden Verklarungsverfahren eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des Schiffsunfalls, der sich am 22.03.2006 auf dem Rhein bei T zugetragen hat und bei dem das M.S. "B" mitsamt seiner Ladung gesunken ist, angeordnet. Das Schifffahrtsgericht hat in der Folge den Antragsteller als Zeugen vernommen sowie die weiteren Zeugen Q C, D N, G M, E v.C. und Q H; den mit Schriftsatz vom 31.07.2006 gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1., "einen Gerichtssachverständigen zu beauftragen, der Umfang und Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens ermitteln soll, den die Beteiligte zu 1. dadurch erlitten hat, dass ihre Umschlagsanlage (Kran 1, Rohrbrücke) wegen des am 22.03.2006 gesunkenen MS "B" vorübergehend nicht benutzt werden konnte und zwar in der Zeit vom 22.03.2006 (Sinken des Schiffes) bis zum Nachmittag des 10.05.2006 (Verschleppen des Schiffes von der Umschlagsanlage)", hat das Schifffahrtsgericht hingegen mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.09.2006 zurückgewiesen. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 10.10.2006, eingegangen am 12.10.2006, eingelegten "sofortigen Beschwerde" hat das Schifffahrtsgericht nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Schifffahrtsgericht hat ihren im Rahmen des vorliegenden Verklarungsverfahrens gestellten Antrag auf Ausdehnung der Beweisaufnahme zur Klärung des Umfangs und der Höhe eines ihr entstandenen Betriebsunterbrechungsschadens zu Recht abgelehnt.
1.
Gegen den Beschluss des Schifffahrtsgerichts, mit dem eine Ausdehnung der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren abgelehnt wurde, ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft (so schon Senat, Beschluss v. 15.09.1998, 3 W 42/98, TranspR 2000, 36; OLG Karlsruhe, Schifffahrtsobergericht, Beschluss v. 18.05.1993, W 2/93, VRS 85, 417 ff.; Thor v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschifffahrtsrecht, Diss. Mannheim 1992, S.98; Winkler, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14.Aufl., § 148 FGG Rn25; a.A., aber ohne Begründung, Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4.Aufl. 1991, § 13 BSchG Rn3: sofortige Beschwerde). Dies ergibt sich aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die sofortige Beschwerde in FGG-Verfahren nur in den ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen gegeben ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1446 ff.; Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl. 2003, § 22 FGG Rn2). In § 148 Abs.2 S.1 FGG nennt das Gesetz insoweit zwar die Ablehnung eines Antrags gem. § 11 BSchG, nicht aber die Ablehnung eines Antrags gem. § 13 Abs.3 S.2 BSchG. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 11 BinSchVerfG der Senat als Schifffahrtsobergericht berufen.
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn jedenfalls im vorliegenden Fall erweist sich die Ablehnung der begehrten Ausdehnung der Beweisaufnahme als zulässig.
Gem. § 13 Abs.3 S.2 BSchG können die Beteiligten, zu denen hier auch die weitere Beteiligte zu 1. gehört, im Verklarungsverfahren eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen. Dies bezieht sich nach dem Wortlaut der den Anwendungsbereich des Verklarungsverfahrens bestimmenden Vorschrift des § 11 Abs.1 S.1 BSchG ausdrücklich auch auf die Schadenshöhe (vgl. Thor v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschifffahrtsrecht, Diss. Mannheim 1992, S.96) und schließt - anders als das selbständige Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 06.01.1993, VRS 84, 429 f.) - auch reine Vermögensschäden nicht von vornherein als möglichen Gegenstand der Beweisaufnahme aus.
Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag sind indes, wie das Schifffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, Zweck und Bedeutung des Verklarungsverfahrens zu berücksichtigen: Es dient einer alsbaldigen Sicherung der Beweismittel nach einem Unfall, den das Schiff betroffen hat. Schäden an den beteiligten Schiffen müssen alsbald ausgebessert werden, um eine Ausweitung des Schadens durch Nutzungsausfall zu vermeiden. Die Erinnerung von Zeugen verblasst mit der Zeit und ihre Aussagen werden immer unzuverlässiger. Diese Umstände nötigen einen Geschädigten, nach einem Unfall die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchsetzung seiner Ansprüche zu schaffen und zu vermeiden, dass Beweismittel zerstreut werden (so OLG Karlsruhe, Schifffahrtsobergericht, Beschluss v. 18.05.1993, W 2/93, VRS 85, 417 ff.; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4.Aufl. 1991, § 11 BSchG Rn2). All diese Zwecke stehen hinsichtlich der vorliegend von der weiteren Beteiligten zu ...