Leitsatz (amtlich)
Aus bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen kann sich eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben. Dies gilt auch für Beschlüsse, die dem Eigentümer die Beseitigung bestimmter baulicher Veränderungen aufgegeben haben. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es insoweit nicht an der Beschlusskompetenz.
Normenkette
WEG § 22
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen 29 T 269/02) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 202/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 31.3.2003 – 29 T 269/02 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Beseitigungsverlangen der Antragsteller unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Anspruch seine Grundlage in dem bestandskräftig gewordenen und nicht nichtigen Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 28.5.2001 hat.
Nach st. Rspr. – auch des Senats – kann sich aus Eigentümerbeschlüssen eine selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben (vgl. WE 1998, 191 = ZMR 1998, 248m. Anm. Köhler; NZM 1999, 424 = OLGReport Köln 1999, 185; BayObLG v. 30.5.1996 – 2Z BR 9/96, BayObLGReport, 1996, 75 = ZMR 1996, 565; WE 1997, 436; NZM 2003, 239 = ZMR 2003, 433; OLG Karlsruhe v. 28.2.1996 – 11 Wx 86/94, NJW-RR 1996, 1103; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 22 Rz. 22; Schuschke, ZWE 2000, 146 [153]). Ob und inwieweit dies der Fall ist oder der Beschluss lediglich deklaratorisch einen – ggfls. mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen – Verweis auf eine bestehende Rechtslage enthält, ist eine Frage der Auslegung. Hierzu wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, dass ohne besondere Anhaltspunkte ein Beschluss, in dem von einem Wohnungseigentümer etwa die Beseitigung einer baulichen Veränderung gefordert oder die Zahlung von Schadensersatz bzw. einer Nutzungsentschädigung verlangt wird, regelmäßig nicht als konstitutive Begründung einer Sonderpflicht, sondern lediglich als Androhung gerichtlicher Maßnahmen wegen eines sich bereits aus die Gesetz ergebenden Anspruchs verstanden werden kann (KG in st. Rspr. z.B. KG v. 8.1.1997 – 24 W 5678/96, KGReport Berlin 1997, 85 = ZMR 1997, 318 = NJW-RR 1997, 1033; ferner Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rz. 269 u. § 23 Rz. 52). Ob dem zu folgen ist (kritisch hierzu BayObLG NZM 2003, 239 = ZMR 2003, 433), kann offen bleiben; denn die Auslegung, die der Senat auch als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, da sich der Beschluss auf eine bestimmte Wohnung bezieht, also auch ggü. einem Sonderrechtsnachfolger des Antragsgegners gelten soll, ergibt hier, dass eine selbständige Begründung von Pflichten gewollt war. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein etwaiger Beseitigungsanspruch wegen unzulässiger baulicher Veränderungen grundsätzlich nur den einzelnen Wohnungseigentümern selbst zusteht. Zu einem „Anspruch der Gemeinschaft” bzw. einer „Angelegenheit der Verwaltung” wird er erst dadurch, dass die Wohnungseigentümer darüber gem. § 21 Abs. 1 WEG einen Beschluss fassen (BayObLG v. 30.5.1996 – 2Z BR 9/96, BayObLGReport1996, 75 = ZMR 1996, 565). Bereits dies spricht dafür, dass dem Beschluss konstitutive Bedeutung zukommt, es sei denn, dass sein Regelungsinhalt sich in einer bloßen Ermächtigung an die Verwalterin zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs erschöpfen würde. Dies ist indes nicht der Fall, da in dem Beschluss differenziert wird zwischen dem Verlangen der Eigentümergemeinschaft nach Rückbau und dem Auftrag an die Verwalterin zur Durchsetzung, wenn es hierin heißt:
„Die Eigentümergemeinschaft verlangt u.a. wegen der inzwischen auch nachgewiesenen immer wieder auftretenden Durchfeuchtungen des Gemeinschaftseigentums, den Rückbau der nicht genehmigten Verglasung der Loggia der Wohnung Nr. 07/04 …
Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, ggfls. auch auf dem Klagewege den Rückbau durchzusetzen”.
Dem war nach dem weiteren Protokollinhalt vorausgegangen, eine Situationsbeschreibung durch die Verwalterin und zunächst ein Vorschlag ihrerseits, die Loggiaverglasung gegen Auflagen zu genehmigen. Erst als sich in der Diskussion ergab, dass die Meinungsbildung in der Versammlung eine andere Tendenz hatte, wurde ein neuer Vorschlag mit dem o.a. Inhalt eingebracht und mehrheitlich angenommen. Die Versammlung stand daher vor der Frage einer Genehmigung oder dem Verlangen nach Entfernung der Verglasung. Da jedenfalls einer bestandskräftigen Beschlussfassung nach der ersten Alternative (Genehmigung gegen Auflagen) k...