Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Beschränkung oder Wegfall des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen
Leitsatz (redaktionell)
Anwendung der Härteklausel nach § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der wesentlich besser verdienende Ehepartner neben der beruflichen Tätigkeit ein minderjähriges Kind betreut und die aus der Ehe herrührenden Verbindlichkeiten übernommen hat, während von dem Ausgleichsberechtigten teilweise nur in geringem Umfang Einkünfte erzielt wurden.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1, § 1408 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Urteil vom 07.04.2008; Aktenzeichen 10 F 420/04) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.4.2008 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG - FamG - Wipperfürth vom 7.4.2008 - Az. 10 F 420/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der 1964 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin haben am 29.12.1992 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits eine 1983 geborene Tochter. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14.9.1995 geborene Sohn K. hervorgegangen. Die Parteien wurden zwischenzeitlich geschieden. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.10.2004 zugestellt.
Vor der Geburt des Sohnes am 14.9.1995 war die Antragsgegnerin berufstätig. Nach der Geburt wurde die Berufstätigkeit nur für wenige Monate unterbrochen. Ab Januar 1996 war die Antragsgegnerin wieder erwerbstätig. Die Einkünfte der Antragsgegnerin waren in der Regel überdurchschnittlich. Sie hat allein 1996 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen i.H.v. 96.000 DM erzielt. In 2003 betrug das rentenversicherungspflichtige Einkommen 57.108 EUR. Allein im Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.2008 hat sie an Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung 5,1733 Entgeltpunkte erworben. In diesem Zeitraum wurden auch Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
In der Ehezeit im versorgungsrechtlichen Sinn (1.12.1992 bis 30.9.2004) hat die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften i.H.v. 580,20 EUR begründet. Ihre Gesamtanwartschaften aus ihrem bisherigen Erwerbsleben bis zum 30.9.2004 betragen 1082,24 EUR.
Der Antragsteller war während der Ehezeit ebenfalls berufstätig. Er hat wesentlich weniger als die Antragsgegnerin verdient. Seit 1992 bis einschließlich 2000 bewegte sich sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen gerundet zwischen 47.000 bis 53.000 DM. In 2001 reduzierte es sich auf 36.625 DM. Ab 2002 lag das rentenversicherungspflichtige Einkommen lediglich nur noch bei ca. 6000 EUR jährlich. Während der Ehezeit hat der Antragsteller Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 214,25 EUR begründet. Die Gesamtanwartschaften aus seinem bisherigen Berufsleben bis zum 30.9.2004 betragen 279,20 EUR.
Im Jahr 2003 war der Antragsteller psychisch krank. Seit Anfang September 2003 wurde er stationär in einer psychiatrischen Einrichtung behandelt. Zeitweilig war er auch geschlossen untergebracht. Während der Zeit der stationären Behandlung des Antragstellers schlossen die Parteien zwei notariell beurkundete Verträge ab. Mit notariellem Vertrag vom 10.10.2003 übertrug der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus N. Xx in M. auf die Antragsgegnerin. Mit notariellem Vertrag vom 15.10.2003 vereinbarten die Parteien, im Falle einer Scheidung den Versorgungsausgleich auszuschließen. Des Weiteren wurde Gütertrennung, Verzicht auf Zugewinn und Verzicht auf Unterhalt vereinbart. Zum Hausrat wurde die Feststellung getroffen, dass der gesamte in der Ehewohnung N. Xx in M. befindliche Hausrat alleiniges Eigentum der Antragsgegnerin ist. Sofern dies für einzelne Hausratsgegenstände noch nicht der Fall sein sollte, vereinbarten die Parteien einen Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin.
Spätestens im November 2003 trennten sich die Parteien. Die Antragsgegnerin verblieb mit dem gemeinsamen Sohn K. in der vormaligen Ehewohnung.
Mit Schriftsatz vom 5.10.2004 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller seit dem 19.8.2004 stationär in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Bonn. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.10.2004 zugestellt.
Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. Neben dem Verweis auf die ehevertragliche Vereinbarung vom 15.10.2003 zum Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin sich auf grobe Unbilligkeit berufen, da sie allein die ehebedingten Schulden trage und die alleinige finanzielle Sorge für den gemeinsamen Sohn K. trage.
Das AG - FamG - Wipperfürth hat mit rechtskräftigem Urteil vom 7.4.2008 die Ehe der Parteien geschieden. Weiterhin hat das AG...