Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung schwer einbringlicher Forderungen im Zugewinn. Kostenentscheidung bei Berufungszurückweisung in Ansehung einer mit der Anschlussberufung erhobenen Widerklage
Leitsatz (amtlich)
1. Im Zugewinnausgleich sind Verbindlichkeiten in aller Regel mit ihrem Nominalwert in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn deren Werthaltigkeit zweifelhaft erscheint (vgl. hierzu Staudinger/Thiele, BGB, 2007, Rz. 41 m.w.N.). Solche Rechte und Verbindlichkeiten sind entgegen der Auffassung von Staudinger (a.a.O.) mit ihrem Schätzwert zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (so BGHZ 87, 367-375 m.w.N.). Bei der Bewertung ist die bestehende Unsicherheit der Einbringbarkeit der Forderung zu berücksichtigen.
2. Erweist sich eine Berufung mit der Folge des § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet und war dementsprechend durch Beschluss zurückzuweisen, so verliert durch den Zurückweisungsbeschluss eine im Wege der Anschlussberufung gem. §§ 533, 524 Abs. 1 ZPO erhobene Widerklage gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Dies hat zur Folge, dass die Kostenentscheidung nach §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zu erfolgen hat und entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien die Kosten zu quoteln sind (str; vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 863 bis 864 m.w.N.).
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 92
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen 31 F 147/06) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 4.12.2007 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Brühl - 31 F 147/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10.
Gründe
Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 30.6.2009 - 4 UF 80/09 -, dem im Hinblick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 14.7.2009 (Blatt 78, 79 GA) nur folgendes hinzuzufügen ist.
Nach wie vor geht der Senat davon aus, dass die bekannten unstreitigen Tatsachen zum Einen dem Senat genügend Anhaltspunkte dafür geben, die Werthaltigkeit der hier streitgegenständlichen Forderung der Antragsgegnerin gegen ihren Bruder zu beurteilen und eine entsprechende Schätzung vornehmen zu können. Der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich das bisherigen Vorbringen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Forderung und damit eine andere Schätzgrundlage dem Senat eröffnen könnten, sind nicht dargetan. Der Senat hat durchaus in seine Schätzung miteinbezogen, dass der Bruder der Antragsgegnerin möglicherweise über eigenes pfändbares Erwerbseinkommen verfügt. Gleichwohl beseitigt dies nicht die Tatsache, dass er den "Offenbarungseid" geleistet hat. Er ist also zunächst als vermögenslos zu betrachten. Bei der Höhe der behaupteten Forderung erscheint es daher dem Senat nicht realistisch, zum hier maßgeblichen Stichtag eine Prognose dahin aufstellen zu können, dass diese Forderung auch nur annähernd in vollem Umfange realisierbar wäre. Im Übrigen kann auch nicht die Durchsetzbarkeit der behaupteten Erbschaft unterstellt werden. Zudem fehlen seitens des Antragstellers konkrete Angaben zum wirtschaftlichen Umfang dieser Erbschaft. Schließlich ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 14.7.2009, dass die genauen Umstände der Erbschaft bzw. des Umfangs der Erbschaft wohl höchst streitig sind.
All dies veranlasst den Senat, die Werthaltigkeitsprognose entsprechend seinem Hinweisbeschluss vorzunehmen.
Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher im Berufungsverfahren nicht. Die Schätzgrundlagen stehen fest.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob überhaupt, was mit der nunmehr im Wege der Anschlussberufung erhobenen Widerklage vorgetragen wird, die Forderung gegen den Bruder in der genannten Höhe besteht.
Erweist sich damit die Berufung des Antragstellers mit der Folge des § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet und war dementsprechend durch Beschluss zurückzuweisen, so verliert durch den Zurückweisungsbeschluss die im Wege der Anschlussberufung gem. §§ 533, 524 Abs. 1 ZPO erhobene Widerklage gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Dies hat zur Folge, dass die Kostenentscheidung nach §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zu erfolgen hat und entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien die Kosten zu quoteln waren.
Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Meinung an, dass der Anschlussberufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 86...