Leitsatz

Schwerpunkt dieser Entscheidung war das Schicksal einer im Wege der Anschlussberufung erhobenen Widerklage bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte gegen ein erstinstanzliches Urteil des FamG Berufung eingelegt. Mit der von ihr erhobenen Anschlussberufung hatte die Antragsgegnerin Widerklage erhoben.

Die Berufung des Antragstellers erwies sich nach Auffassung des OLG als offensichtlich unbegründet und wurde mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung nach §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO erfolgte zu 7/10 zu Lasten des Antragstellers und zu 3/10 zu Lasten der Antragsgegnerin.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war die Berufung des Antragstellers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg bestehe und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere.

Es komme letztendlich auch nicht darauf an, ob, wie nunmehr im Wege der Widerklage vorgetragen worden sei, die Forderungen der Antragsgegnerin gegen deren Bruder beständen.

Erweise sich die Berufung des Antragstellers mit der Folge des § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet und sei sie durch Beschluss zurückzuweisen, verliere durch den Zurückweisungsbeschluss die im Wege der Anschlussberufung gemäß §§ 533, 524 Abs. 1 ZPO erhobene Widerklage gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Dies habe zur Folge, dass die Kostenentscheidung nach §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zu erfolgen habe und entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien die Kosten zu quoteln seien.

Es entspreche nach Auffassung des Senats einem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen habe, die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens also insoweit durch Erfolg bzw. Misserfolg bestimmt würden.

Dies gelte unabhängig davon, ob die Rechtshandlung nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg bleibe oder ob es zu einer Sachprüfung deswegen nicht komme, weil die Rechtshandlung aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig sei. Unter diesem kostenrechtlichen Blickwinkel sei auch die Anschlussberufung ein Angriffsmittel, der im Fall der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Erfolg versagt bleibe.

Das OLG hielt die Kostentragungspflicht des Antragsteller auch nicht für unbillig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2009, 4 UF 80/09

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