Leitsatz (amtlich)
Für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO entsteht nicht die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG.
Ggfs. kann aber eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gerechtfertigt sein.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.02.2014.
Gründe
I.
Mit Anklage vom 11.08.2011 war dem früheren Angeklagten im Verfahren Js ... StA K. zur Last gelegt worden, am 31.05.2010 einen versuchten gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben. Am 21.09.2011 wurde dem früheren Angeklagten Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 31.10.2013 fand ein vom Landgericht K. terminierter Erörterungstermin nach § 202a StPO statt, an dem - neben weiteren Verfahrensbeteiligten - auch Rechtsanwalt M. teilnahm. Auf dem Boden der am 31.10.2013 erzielten Verständigung wurde das Verfahren nach Geständnis des früheren Angeklagten und weiterer Mitangeklagter, durch welches eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden wurde, an einem einzigen Hauptverhandlungstag am 10.01.2014 abgeschlossen.
Mit Urteil vom 10.01.2014 hat das Landgericht den früheren Angeklagten wegen versuchten Betruges verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro vorbehalten.
Mit Antrag vom 13.01.2014 hat Rechtsanwalt M. die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 932,07 Euro beantragt und hierbei u.a. zwei Terminsgebühren "Hauptverhandlung Strafkammer" gemäß Nr. 4114 VV RVG in Ansatz gebracht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2014 hat das Landgericht Köln die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 675,03 Euro festgesetzt und eine Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG abgesetzt, da nur ein Hauptverhandlungstermin am 10.01.2014 stattgefunden habe. Eine Terminsgebühr für den Besprechungstermin am 31.01.2013 sei nicht entstanden.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat Rechtsanwalt M. hiergegen eine als Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen wurde.
Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat das Landgericht auf die Erinnerung des Verurteilten den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2014 dahingehend geändert, dass die Rechtsanwalt M. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 932,07 Euro festgesetzt würden. Das Landgericht vertritt die Auffassung, der vorliegende Fall gebiete die analoge Anwendung der Ziffer 4102 VV RVG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat das Landgericht die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht K., der im Erinnerungsverfahren nicht beteiligt worden und dem der angefochtene Beschluss nie zugestellt worden ist. Der Bezirksrevisor hat hiervon am 04.07.2014 lediglich Kenntnis erlangt und noch am gleichen Tage Beschwerde eingelegt. In dieser vertritt er die Auffassung, eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf einen Erörterungstermin nach § 202a StPO scheide aus.
Mit Beschluss vom 07.07.2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG zulässig, da zum einen der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt und zum anderen das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie ist auch rechtzeitig eingelegt, da die Zwei-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer nicht in Lauf gesetzt worden ist.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der großen Strafkammer des Landgerichts mit drei Berufsrichtern (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Strafkammer hat zu Unrecht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 VV RVG festgesetzt. Für die Teilnahme an dem nach § 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin steht dem Pflichtverteidiger eine gesonderte Gebühr nicht zu. Auf eine unmittelbare Anwendung der Nr. 4102 VV RVG kann die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Erörterungstermin nicht gestützt werden. Eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestandes Nr. 4102 VV RVG scheidet ebenso aus. Denn es fehlt insoweit bereits an einer Regelungslücke. Die durch den Verteidiger erbrachten Bemühungen werden nämlich durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten (vgl. KG, Beschluss v. 18.11.2011 - 1 Ws 86/11 -; KG, Beschluss v. 30.12.2005 - 4 Ws 160/05; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 -; OLG Bremen, Beschluss v. 19.11.2012 - Ws 183/12 - alle zit. nach [...]). Diese Gebühr erfasst alle anwaltlichen Tätigkeiten, sow...