Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis Angehöriger
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Abschluss des ursprünglichen Betreuerbestellungsverfahrens sind "Anträge" naher Angehöriger zu einem Betreuerwechsel lediglich bloße Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen tätig zu werden.
2. Wenn das Vormundschaftsgericht nicht tätig wird, sondern es bei der bestandskräftigen Betreuerbestellung belässt, steht dem Angehörigen keine Beschwerdebefugnis, und zwar weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 20 Abs. 2 FGG gegen diese Entscheidung zu.
Normenkette
FGG § 20
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 01.03.2006; Aktenzeichen 6 T 486/05) |
Tenor
I. Beschluss zu 16 Wx 69/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 1.3.2006 - 6 T 486/05 - (Ziff. 5. des Tenors des LG) wird als nicht begründet zurückgewiesen.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 3) bis 5) haben den übrigen Beteiligten etwaige im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten jeweils zu 1/3 zu erstatten, und zwar nach einem Geschäftswert von 4.000 EUR.
II. Beschluss zu 16 Wx 187/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 1.3.2006 - 6 T 535/05 - (Ziff. 2. des Tenors des LG) wird als nicht begründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach einem Wert von 3.000 EUR zu erheben.
Der Beteiligten zu 3) hat den übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten, und zwar nach einem Geschäftswert von 4.000 EUR.
Gründe
I. Beschwerdeverfahren 16 Wx 69/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Entscheidung des LG betreffend den Betreuerwechsel wegen der dem Beteiligten zu 2) übertragenen Aufgabenkreise (Vermögenssorge pp.) und wegen der Bestellung der Beteiligten zu 6) als Ersatzbetreuerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Dagegen sind die von den Beteiligten zu 4) und 5) eingelegten Rechtsmittel nicht zulässig, weil sie nicht beschwerdebefugt sind.
1. Das LG hat die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) gegen seine vom AG ausgesprochene Entlassung aus dem Betreueramt wegen der Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und häuslichen Versorgung mit Recht als zulässig angesehen. Ein gegen seinen Willen entlassener Betreuer ist nämlich in eigenen Rechten verletzt mit der Folge, dass er hiergegen Beschwerde einlegen kann (§ 20 Abs. 1 FGG), und zwar eine sofortige (§ 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG). Bezüglich dieses Teils hat jedoch bereits das LG dem Anliegen des Beteiligten zu 3) entsprochen und seine Entlassung aus dem ihm übertragenen Amt aufgehoben.
Bezüglich des weitergehenden "Antrags" des Beteiligten zu 3), den Beteiligten zu 2) wegen der diesem übertragenen Aufgabenkreise sowie die Beteiligte zu 6) aus ihren Betreuerämtern zu entlassen sowie ihn selbst, hilfsweise unter Beachtung des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung einen anderen Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen zu bestellen, ist die weitere Beschwerde des Betroffenen zwar zulässig, weil das LG seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 2). Eine ihm günstige Sachentscheidung kann der Beteiligte zu 3) jedoch schon deshalb nicht erlangen, weil seine Erstbeschwerde unzulässig war und deshalb vom LG überhaupt nicht in der Sache beschieden werden durfte.
Das LG hat zutreffend erkannt, dass die Ablösung eines bereits bestellten Betreuers durch einen anderen nicht in den Katalog der Entscheidungen fällt, in denen nahe Angehörige einer betreuten Person gem. § 69g Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht haben. Die in dieser Norm sowie in § 69i FGG enthaltenen Bestimmungen stellen Sonderregelungen für ein Betreuungsverfahren dar, durch die das in § 57 FGG enthaltene Recht naher Angehöriger zur Einlegung von Beschwerden in Vormundschaftssachen eingeschränkt wird (BGH v. 6.3.1996 - XII ZB 7/96, MDR 1996, 714 = NJW 1996, 1825).
Auch aus § 20 FGG lässt sich entgegen der Meinung des LG eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten.
Mit dem Senatsbeschluss vom 17.6.2005 - 16 Wx 36/05 - ist das ursprüngliche Betreuerbestellerverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden. Bei nachfolgenden "Anträgen" naher Angehöriger oder auch sonstiger Personen zu einem Betreuerwechsel handelt es sich letztlich nur um bloße Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen zum Wohl der betreuten Person gem. § 1908b BGB einzuschreiten. Wenn das Vormundschaftsgericht die entsprechende Anregung nicht aufgreift, sondern es - nach pflichtgemäßer Prüfung möglicherweise für einen etwaigen Betreuerwechsel relevanter neuer Tatsachen - bei der bestandskräftigen Betreuerbestellung belässt, ist der Anregende hierdurch im Rechtssinne nicht beschwert. Eine Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 2 FGG scheidet aus, weil nahen Angehörigen nach den ges...