Leitsatz (amtlich)
›1.Nach Abschluss des ursprünglichen Betreuerbestellungsverfahrens sind "Anträge" naher Angehöriger zu einem Betreuerwechsel lediglich bloße Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen tätig zu werden.
2. Wenn das Vormundschaftsgericht nicht tätig wird, sondern es bei der bestandskräftigen Betreuerbestellung belässt, steht dem Angehörigen keine Beschwerdebefugnis, und zwar weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 20 Abs. 2 FGG gegen diese Entscheidung zu.‹
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.03.2006; Aktenzeichen 6 T 535/05) |
Gründe
I. Beschwerdeverfahren 16 Wx 69/06
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Entscheidung des Landgerichts betreffend den Betreuerwechsel wegen der dem Beteiligten zu 2. übertragenen Aufgabenkreise (Vermögenssorge pp.) und wegen der Bestellung der Beteiligten zu 6. als Ersatzbetreuerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Dagegen sind die von den Beteiligten zu 4. und 5. eingelegten Rechtsmittel nicht zulässig, weil sie nicht beschwerdebefugt sind.
1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3. gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Entlassung aus dem Betreueramt wegen der Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und häuslichen Versorgung mit Recht als zulässig angesehen. Ein gegen seinen Willen entlassener Betreuer ist nämlich in eigenen Rechten verletzt mit der Folge, dass er hiergegen Beschwerde einlegen kann (§ 20 Abs. 1 FGG), und zwar eine sofortige (§ 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG). Bezüglich dieses Teils hat jedoch bereits das Landgericht dem Anliegen des Beteiligten zu 3. entsprochen und seine Entlassung aus dem ihm übertragenen Amt aufgehoben.
Bezüglich des weitergehenden "Antrags" des Beteiligten zu 3., den Beteiligten zu 2. wegen der diesem übertragenen Aufgabenkreise sowie die Beteiligte zu 6. aus ihren Betreuerämtern zu entlassen sowie ihn selbst, hilfsweise unter Beachtung des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung einen anderen Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen zu bestellen, ist die weitere Beschwerde des Betroffenen zwar zulässig, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Auflage, § 27 Rdn. 2). Eine ihm günstige Sachentscheidung kann der Beteiligte zu 3. jedoch schon deshalb nicht erlangen, weil seine Erstbeschwerde unzulässig war und deshalb vom Landgericht überhaupt nicht in der Sache beschieden werden durfte.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ablösung eines bereits bestellten Betreuers durch einen anderen nicht in den Katalog der Entscheidungen fällt, in denen nahe Angehörige einer betreuten Person gem. § 69g Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht haben. Die in dieser Norm sowie in § 69i FGG enthaltenen Bestimmungen stellen Sonderregelungen für ein Betreuungsverfahren dar, durch die das in § 57 FGG enthaltene Recht naher Angehöriger zur Einlegung von Beschwerden in Vormundschaftssachen eingeschränkt wird (BGH, Beschluss vom 06.03.1996 - XII ZB 7/96 = NJW 1996, 1825).
Auch aus § 20 FGG lässt sich entgegen der Meinung des Landgerichts eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten.
Mit dem Senatsbeschluss vom 17.06.2005 - 16 Wx 36/05 - ist das ursprüngliche Betreuerbestellerverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden. Bei nachfolgenden "Anträgen" naher Angehöriger oder auch sonstiger Personen zu einem Betreuerwechsel handelt es sich letztlich nur um bloße Anregungen an das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen zum Wohl der betreuten Person gem. § 1908b BGB einzuschreiten. Wenn das Vormundschaftsgericht die entsprechende Anregung nicht aufgreift, sondern es - nach pflichtgemäßer Prüfung möglicherweise für einen etwaigen Betreuerwechsel relevanter neuer Tatsachen - bei der bestandskräftigen Betreuerbestellung belässt, ist der Anregende hierdurch im Rechtssinne nicht beschwert. Eine Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 2 FGG scheidet aus, weil nahen Angehörigen nach den gesetzlichen Regelungen kein formelles Antragsrecht i. S. d. § 20 Abs. FGG eingeräumt ist und sie - wie ausgeführt - nur Anregungen geben können. Die sodann nur noch in Betracht kommende Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 1 FGG setzt voraus, dass ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist; bloße rechtliche Interessen reichen hierfür nicht. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über eine etwaige Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB hat sich primär am Wohl der betroffenen Person, nicht aber an Interessen sonstiger Personen, die unter Umständen ganz gegenläufig sein können (z. B. Erhaltung von Vermögen in Erwartung einer Erbschaft), zu orientieren. In eigenen Rechtspositionen tangiert sind daher nur die betroffene Person und ggfls. - wie vorliegend bezüglich der Aufhebung der Bestellung wegen der Gesundheitsvorsorge bereits oben ausgeführt - der aus seinem Amt entlassene Betreuer. Ein Beschwerderecht steht daher nur ihnen bzw. einem etwaigen Verfahrenspfleger zu, nicht aber Angehörigen. Deren Befugnis zur Einlegung ...