Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 198/06)

 

Tenor

 

Gründe

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf weitere Invaliditätsleistung und Unfallrente nicht zu.

A. Ein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung Nr. ... besteht nicht. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er infolge des Unfalls vom 29.06.2002 zu mehr als 27,34% invalide ist.

1) Das folgt hinsichtlich der unstreitig unfallbedingten Dauerschäden an der rechten Hand und den Fingern II-IV der linken Hand aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. T und Dr. U. Diese haben ausgeführt, die erlittene Beeinträchtigung der rechten Hand sei unter Berücksichtigung einer posttraumatischen Handgelenksarthrose sowie einer Minderung des Kalksalzgehaltes mit 1/3 Armwert bereits am oberen Rand des Vertretbaren bemessen. Bezüglich der Beeinträchtigung der Finger II-IV der linken Hand sei jeweils 1/5 Fingerwert anzusetzen, da Beeinträchtigungen im Bereich der Mittelhand und des Handgelenks links nicht feststellbar gewesen seien. Soweit die Funktionsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt sei, beruhe dies nicht auf einer eigenen Verletzung, sondern auf Auswirkungen der Fingerverletzung im Sinne von Ausstrahlungen. Dieses Beweisergebnis hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrundezulegen; konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen auch angesichts der Berufungsrügen des Klägers nicht.

a) Soweit der Kläger meint, einzelne Feststellungen der Sachverständigen fänden in der Gesamtbewertung zu seinen Lasten keinen Niederschlag, ist das nicht zutreffend. Die von ihm konkret bezeichnete Beeinträchtigung in Gestalt einer fortschreitenden posttraumatischen Handgelenksarthrose nebst Zunahme einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung findet im Ausgangsgutachten vom 13.02.2009 (dort Seite 11) ausdrücklich Erwähnung. Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.11.2009 hat dieser bestätigt, diese Feststellungen bei der Bewertung der Gesamtbeeinträchtigung berücksichtigt zu haben.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gutachten der Sachverständigen Dr. T/Dr. U vom 13.02.2009 nicht deshalb unvollständig, weil eigene Röntgenuntersuchungen sowie weitere bildgebende Verfahren hinsichtlich des bestehenden Verdachts auf Morbus Sudeck von den Sachverständigen nicht durchgeführt worden sind.

Zwar ist der entsprechende Vortrag des Klägers zu seiner Erkrankung an Morbus Sudeck im Stadium III und weiteren Möglichkeiten der Diagnostik zu dieser Krankheit im Rahmen der Berufungsbegründung nicht verspätet. Das folgt bereits daraus, dass es sich lediglich um die weitere Substantiierung bereits erstinstanzlich vorgebrachter Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. T/Dr. U handelt. Im Übrigen ist eine Partei auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (BGHZ 164, 330 ff.). Das ist für die vorliegende medizinisch-fachärztliche Beurteilung des klägerischen Gesundheitszustandes nach dem Unfall einschließlich der dazu zur Verfügung stehenden Diagnosemöglichkeiten zweifellos der Fall. Dann dürfen aber weder an den klagebegründenden Sachvortrag des Klägers noch an seine Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH aaO).

Entgegen der Ansicht des Klägers war der Sachverständige jedoch nicht gehalten, im Zeitpunkt der körperlichen Untersuchung im Sommer 2008 nach Auswertung aller bis dahin gefertigten Röntgenaufnahmen der streitgegenständlichen Handverletzungen nochmals selbst Röntgenaufnahmen oder weitere bildgebende Verfahren zu veranlassen. Dabei kann die medizinische Streitfrage, ob solche Verfahren grundsätzlich eine Erhärtung des Verdachts auf Morbus Sudeck bis hin zu einer gesicherten Diagnose überhaupt ermöglicht hätten - was der Sachverständige Dr. U in seiner Anhörung im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.11.2009 verneint hat -, dahinstehen und bedarf insbesondere keiner weiteren sachverständigen Klärung. Denn der Kläger übersieht insoweit, dass maßgeblich für die Beurteilung des Invaliditätsgrades allein der Gesundheitszustand ist, der gemäß Ziffer 9.4 Allianz AUB 2000 mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall, d.h. hier ...

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