Leitsatz (amtlich)

Die Gliedertaxe der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen stellt für den Ver-lust ebenso wie für die Gebrauchsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab; das ist der Sitz der Unfallverletzung.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen 37 O 617/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2009 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des LG Köln - 37 O 617/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau N. U. als mitversicherte Person eine private Unfallversicherung. Er begehrt bedingungsgemäße Invaliditätsentschädigung für seine Ehefrau aufgrund eines Unfallereignisses vom 1.5.2006, bei dem dieser die Strecksehnen des Mittel- und Zeigefingers der linken Hand auf dem Handrücken in Höhe des Fingergrundgelenks durchtrennt wurden. Die Beklagte regulierte bislang nach einem Invaliditätsgrad von 22 % und zahlte 18.370 EUR an den Kläger. Wegen des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.322,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe über den bereits regulierten Betrag hinaus keine weitere Invaliditätsentschädigung zu. Maßgeblich zur Bestimmung derselben sei angesichts der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers allein der Fingerwert und nicht der Handwert entsprechend der Gliedertaxe gem. § 7 I. (2) a) der vereinbarten AUB 94/1 der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen eine Berechnung der Invaliditätsentschädigung nach dem Fingerwert und meint, aus der Art der Verletzung, die zu Funktionsausfällen der linken Hand seiner Ehefrau führten, ergebe sich, dass eine Bemessung nach dem Handwert erfolgen müsse. Ausgehend von einem Beeinträchtigungsgrad der linken Hand von 7/10 betrage der Invaliditätsgrad bei seiner Ehefrau 38,5 %.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10.3.2009 verkündeten Urteils des LG Köln - 37 O 617/08 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.322,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dieses.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.11.2009 durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Q. F. vom 28.4.2010 (Bl. 215 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Invaliditätsentschädigung aufgrund des Unfalls seiner Ehefrau N. U. vom 1.5.2006 ggü. der Beklagten nicht zu. Die Beklagte hat den Kläger durch Zahlung von 18.370 EUR nach einem Invaliditätsgrad von 22 % bereits bedingungsgemäß entschädigt; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats allerdings fest, dass bei der Ehefrau des KIägers die geklagten unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand, die die Beklagte bestritten hat, tatsächlich vorliegen.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 28.4.2010 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ehefrau des Klägers so vorliegen, wie dies bereits in dem handchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. E. O. vom 19.6.2007 festgestellt wurde, auf das sich die Klage stützt. Danach liegen bei der Ehefrau des Klägers unfallbedingt Defizite in der Fingerstreckung des linken Zeigefingers, ein stark eingeschränkter Faustschluss der linken Hand, eine verminderte Handspanne links, eine stark eingeschränkte Beugekraft der Langfinger links, eine durch Kraftminderung zwischen Daumen und Langfingern links eingeschränkte Funktion des Spitzgriffs sowie ein Morbus Sudeck im Bereich der linken Hand vor.

Das Gutachten des Sachverständig...

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