Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.07.1995; Aktenzeichen 11 T 137/95)

AG Wipperfürth

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1995 – 11 T 137/95 – wird zurückgewiesen.

Die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten des Beteiligten zu 1) sind ihm von dem Beteiligten zu 2) zu erstatten.

 

Gründe

1. Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch von K. Blatt …, als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Gemäß einer von dem Notar R. unter UR-Nr. 1783/1985 beurkundeten Erklärung vom 18. Dezember 1985 bestellte er an diesen Grundstücken (laufende Nr. 5, 14, 15 und 18 des Bestandsverzeichnisses) zugunsten des Beteiligten zu 2) eine Grundschuld – ohne Brief – im Betrag von DM 17.686,01 nebst näher bezeichneten Zinsen, wobei er sich in Ansehung der Grundschuld nebst Zinsen der sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise unterwarf, daß die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll. In derselben Urkunde übernahm der Beteiligte zu 1) die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und unterwarf sich gleichzeitig auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die Grundschuld wurde am 21. März 1986 unter laufender Nr. 15 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.

Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 18. Dezember 1985 mit Zustellungsnachweis hat der Beteiligte zu 2) beim Grundbuchamt mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1994 beantragt, zu seinen Gunsten eine Zwangssicherungshypothek im Betrag von DM 10.000,– an dem im Bestandsverzeichnis unter laufender Nr. 15 eintragenen Grundstück des Beteiligten zu 1) einzutragen. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung am 22. Dezember 1994 unter laufender Nr. 40 in Abteilung III des Grundbuchs vorgenommen.

Gegen diese Eintragung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 8. März 1995 Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Rechtspfleger und Richter beim Amtsgericht haben der – zunächst als Erinnerung behandelten – Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, die Eintragung der Zwangshypothek sei unzulässig, weil für dieselbe Forderung bereits ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht an dem betreffenden Grundstück bestehe.

Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, das von der herrschenden Meinung angenommene Verbot einer Doppelsicherung derselben Forderung durch mehrere Hypotheken an demselben Grundstück gelte nicht im Verhältnis zu der nicht zwingend mit der Forderung verknüpften Grundschuld. Eine zusätzliche Sicherung durch eine Zwangshypothek sei daher hier zulässig.

Durch Beschluß vom 11. Juli 1995 hat das Landgericht Köln das Amtsgericht – Grundbuchamt – Wipperfürth angewiesen, gegen die Richtigkeit der am 22. Dezember 1994 zugunsten des Beteiligten zu 2) mit laufender Nr. 40 in Abteilung III des Grundbuchs vorgenommenen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einen Widerspruch zugunsten des Beteiligten zu 1) einzutragen. Das Landgericht hat ausgeführt, das Verbot der Doppelsicherung greife auch hier. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine solche unzulässige Doppelsicherung dann nicht vorliege, wenn eine Zwangshypothek für eine Forderung eingetragen werde, von deren Bestand die an demselben Grundstück bereits bestellte Grundschuld trotz ihres schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks rechtlich nicht abhänge. Aus dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde vom 18. Dezember 1985 ergebe sich hier nämlich ein anderes und engeres Verhältnis zwischen der Grundschuld und der Forderung.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 24. Juli 1995 eingelegt und mit Schriftsätzen vom 31. August und vom 12. Oktober 1995 begründet hat. Der Beteiligte zu 1) tritt der weiteren Beschwerde gemäß Schriftsatz vom 29. September 1995 entgegen.

2. Die in rechter Form (§§ 78 Satz 1, 80 Abs. 1 GBO) eingelegte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 GBO, 550 ZPO).

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) zu Recht als zulässig angesehen. Im Grundbuchverfahren kann die Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässigerweise darauf gerichtet werden, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO anzuweisen.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist im Grundbuch ein Widerspruch einzutragen, wenn sich ergibt, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht ...

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