Leitsatz (amtlich)
Das so genannte Verbot der Doppelbelastung steht der Eintragung einer Zwangshypothek an dem nun ungeteilten Grundbesitz des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn bereits vorher an einem damaligen Eigentumsanteil des Schuldners am selben Grundstück eine Grundschuld bestellt ist (Abgrenzung zu OLG Köln vom 23.10.1995, 2 Wx 30/95 = FGPrax 1996, 13).
Normenkette
BGB § 1113; ZPO § 864 Abs. 2, §§ 866-867
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 09.12.2014) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 9.12.2014 aufgehoben.
II. Das AG Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den am 8.12.2014 eingegangenen Antrag der Beteiligten vom 1.12.2014 nicht aus den im Beschluss vom 9.12.2014 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Inhaberin der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 25.6.1998, in der der Eigentümer Karl-Heinz R. an seinem Hälftemiteigentumsanteil am Grundstück FlSt 1751/3 deren Rechtsvorgängerin eine Buchgrundschuld von 150.000 DM samt Zinsen bestellte und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterwarf. Ebenfalls am 25.6.1998 hatte Berta R., die Mutter von Karl-Heinz R., diesem ihren Häfteanteil am Grundstück überlassen. Die Grundschuld wurde mit Eigentumsumschreibung am Anteil des Schuldners am 28.9.1998 im Grundbuch eingetragen.
Berta R. gehörte seinerzeit als Vorerbin nach ihrem am 21.9.1996 verstorbenen Ehemann auch der zweite Hälfteanteil. Nacherbe war Karl-Heinz R.. Nach dem Tod der Vorerbin am 24.11.2009 wurde Karl-Heinz R. am 8.12.2010 schließlich berichtigend als Alleineigentümer eingetragen.
Am 25.11.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage der notariellen Urkunde in vollstreckbarer Ausfertigung die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 65.000 EUR auf dem ehemals durch Eintritt des Nacherbfalls hinzuerworbenen zweiten Hälfteanteil. Das Grundbuchamt wies den Antrag am 2.12.2014 zurück mit der Begründung, dass der zu belastende Miteigentumsanteil nicht mehr bestehe und nun auch nicht originär mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden könne.
Einen weiteren Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am Grundstück insgesamt wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.12.2014 zurück. Durch die erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen bestehe eine enge Verknüpfung zwischen Forderung und dinglichem Recht. Die persönliche Forderungsübernahme sei auch die Grundlage für den Anspruch aus der beantragten Zwangshypothek. Eine Zahlung auf die Grundschuld wäre zugleich als Zahlung auf den Anspruch aus der Zwangshypothek zu sehen. Aus diesem Grund greife hier das Verbot der Doppelsicherung in Bezug auf die eingetragene Grundschuld, wenn diese auch nicht grundsätzlich akzessorisch von der Forderung abhängig sei. Schließlich sei auch eine Zwangshypothek an einem als fortbestehend fingierten geerbten Miteigentumsanteil nicht möglich, weil es sich nicht um eine Forderung aus dem Nachlass handele.
Die Beschwerde der Beteiligten nimmt die Entscheidung des Grundbuchamts, an dem ehemaligen Miteigentumsanteil die Zwangshypothek nicht eintragen zu können, ausdrücklich hin. Sie meint aber, zu ihren Gunsten könne zulasten der gesamten Immobilie die Zwangshypothek eingetragen werden. Die Vorbelastung bestehe nur an einem ehemaligen Anteil. Wenn es nicht möglich sei, den hinzuerworbenen Anteil zu belasten, müsse im Umkehrschluss die Gesamtbelastung zulässig sein.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die unbeschränkt zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG, § 15 AktG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Eintragung der Zwangshypothek auf dem ungeteilten Grundstück, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 866 Abs. 1 und 3, § 867 Abs. 1 ZPO gegeben sind, kann nicht aufgrund eines Verbots der Doppelsicherung verweigert werden.
1. Zunächst ist im Hinblick auf die insoweit nicht differenzierende Entscheidung des Grundbuchamts über die (Nicht-) Abhilfe festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich nicht mehr gegen den Beschluss vom 2.12.2014 richtet, wonach der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek am zweiten (fiktiven) Hälfteanteil zurückgewiesen wurde. Insoweit ist von der Gläubigerin wie vom Grundbuchamt zutreffend erkannt, dass die (erstmalige) Belastung eines früheren, aktuell aber nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils in der Regel unzulässig ist. So schließt § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 463/464; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 273). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht vor. Zulässig ist danach die Vollstreckung in den Bruchteil, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. So verhält es sich, w...