Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Voraussetzung der Androhung der Vollstreckung bei Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschluss vom 23.6. 2016 - 34 Wx 189/16; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 - V ZB 84/16). (Rn. 40)
Normenkette
BGB §§ 780, 1193 Abs. 2 S. 2; ZPO § 867
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von ... Bl. ... vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten des Hälfteanteils des Beteiligten zu 2 am 29. August 2017 eingetragene Zwangshypothek über 35.000 EUR nebst Jahreszinsen seit 3.8.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die am 22. September 2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von ... Bl. ... vorgenommene Löschung des Amtswiderspruchs gegen die in Abteilung III lfd. Nr. 5 zu Lasten des Hälfteanteils des Beteiligten zu 2 am 29. August 2017 eingetragene Zwangshypothek über 35.000 EUR nebst Jahreszinsen seit 3.8.2017 wird verworfen.
Gründe
I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Miteigentümer von Grundbesitz zu je halben Bruchteilen eingetragen. Mit Schreiben vom 24.8.2017, eingegangen beim Grundbuchamt am 28.8.2017, beantragte die Beteiligte zu 1, ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland, die Eintragung einer Zwangshypothek über 35.000 EUR nebst 15% Jahreszinsen seit 1.1.2014 am Hälfteanteil des Beteiligten zu 2.
Sie legte eine am 8.11.2013 der Beteiligten zu 1 erteilte (zweite) vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 5.11.2013 vor. Darin sind als von S. M. namens der Beteiligten zu 2 und 3 abgegebene Erklärungen beurkundet:
- die Bestellung und Bewilligung einer Gesamt-Buchgrundschuld im Betrag von 157.000 EUR nebst Jahreszinsen von 15% ab Eintragungsbewilligung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und lastend auf einem von den Beteiligten zu 2 und 3 erworbenen Wohnungseigentum in Berlin (Ziff. I.) nebst Sicherungsabrede (im sog. "Vorspann") und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (Ziff. I.),
- die gesamtschuldnerische persönliche Haftungsübernahme zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld zuzüglich Zinsen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen dieser persönlichen Haftung in das gesamte Vermögen (Ziff. II.),
- Bewilligung und Antrag, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde in vollem Umfang zu erteilen, auch für den Grundschuldbetrag und die Zinsen ohne Fälligkeitsnachweis.
Mit dieser Urkunde waren Zustellungsnachweise verbunden, und zwar eine Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 21.6.2016 mit Postzustellungsurkunde über die im Auftrag der Beteiligten zu 1 erfolgte Zustellung an den Beteiligten zu 2 am 23.6.2016 sowie die Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 13.7.2016 mit Postzustellungsurkunde über die erfolgte Zustellung an die Beteiligte zu 3 am 14.7.2016. Aus der mit der Ausfertigung außerdem verbundenen gerichtlichen Bescheinigung vom 3.8.2017 über die Zuteilung eines Zwangsversteigerungserlöses ergibt sich, dass die dinglichen Zinsen des Zeitraums 5.11.2013 bis 2.8.2017 sowie ein Teilbetrag des Kapitals in Höhe von 37.399,31 EUR durch Zahlung gedeckt wurden.
Am 29.8.2017 trug das Grundbuchamt am Anteil des Beteiligten zu 2 eine Zwangshypothek über 35.000 EUR nebst Jahreszinsen (nur) seit dem 3.8.2017 auf der Grundlage der notariellen Urkunde ein (Abt. III/5).
Gegen die Eintragung wandten sich die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 2 und 3 mit Beschwerde vom 8.9./21.9.2017, mit der sie beantragten, die Zwangshypothek wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen zu löschen. Vor Vollstreckungsbeginn seien nur die Bestellungsurkunde, nicht aber die in Bezug genommene Vollmachtsurkunde, mithin nicht der vollständige Vollstreckungstitel zugestellt worden. Außerdem dürfe der Erfolg einer mit der Beteiligten zu 1 geführten und auf erhebliche Bedenken gegen den Bestand des Titels gestützten Auseinandersetzung nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unterlaufen werden.
Das Grundbuchamt trug am 15.9.2017 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Zwangshypothek ein und erläuterte in einem Schreiben an die Beteiligten bzw. deren anwaltliche Vertreter, dass der zur Eintragung des Amtswiderspruchs führende Zustellungsmangel grundsätzlich durch Nachholung heilbar sei.
Am 21.9.2017 hat die Beteiligte zu 1 die Löschung des Amtswiderspruchs beantragt. Zum Beleg für die Zustellung der vom 26.10.2013 datierenden notariellen Vollmachtsurkunde an den Beteiligten zu 2 hat sie die Postübergabeurkunde des Gerichtsvollziehers vom 21.6.2016 sowie di...