unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht. Kein Verzicht durch „Ruhenlassen” eines titulierten Unterhaltsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Teilt die Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen mit, im Hinblick auf das Zusammenziehen mit ihrem Partner werde sie „das Unterhaltsgeld…ruhen lassen”, liegt darin kein Verzicht auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel. Sie ist daher nicht gehindert, nach der Trennung von ihrem Partner wieder aus dem Unterhaltstitel zu vollstrecken.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Aktenzeichen 13 F 201/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.Juli 2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 15.Dezember 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in W. ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Stufenabänderungsklage bewilligt.
Gründe
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gummersbach den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zuückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Stufenabänderungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zulässig und begründet ist.
Der Antragstellerin steht der mit der beabsichtigten Stufenabänderungsklage zunächst verfolgte Auskunftsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1580,1605 BGB zu. Dieser Anspruch ist durch das Vorbringen des Antragsgegners in dem Parallelverfahren 13 F 215/99 AG Gummersbach – der entsprechende Klageentwurf des Antragsgegners ging der Antragsstellerin im übrigen erst im August 1999 zu, und damit lange nachdem im vorliegenden Verfahren über den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin hätte entschieden werden können – noch nicht erfüllt. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner in dem vorbezeichneten Parallelverfahren lediglich seine Gehaltsabrechnung aus Dezember 1998 vorgelegt hat, während die von der Antragstellerin zu Recht ebenfalls eingeforderten Einzelgehaltsabrechnungen für die Zeit von Januar bis Mai 1999 nach wie vor nicht beigebracht sind. Dass inzwischen in einem weiteren Parallelverfahren, das den Kindesunterhalt zum Gegenstand haben und von dem Amtsgericht Gummersbach an das Amtsgericht Waldbröl abgegeben sein soll, detaillierte Auskünfte erteilt worden sind und hierdurch auch dem Auskunftsanspruch der Antragstellerin genüge getan ist, ergibt sich nicht.
Schließlich steht der beabsichtigten Stufenabänderungsklage auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 24.5.1998 mitgeteilt hat, dass sie mit ihrem Partner zusammenziehen werde und daher „das Unterhaltsgeld…ruhen” könne. Der Auffassung des Amtsgerichts, hierdurch habe das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 22.2.1994 seine Wirkung verloren mit der Folge, dass eine abzuändernde Entscheidung nicht mehr existiere, folgt der Senat nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch das vorbezeichnete Schreiben auf sämtliche Rechte aus dem Unterhaltstitel vom 22.2.1994 verzichten wollte, bestehen nicht. Dagegen spricht bereits die Wortwahl „ruhen kann”. Schon hieraus wird deutlich, dass die Antragstellerin sich gerade nicht aller Rechte in bezug auf den titulierten Unterhalt begeben, sondern lediglich ankündigen wollte, dass sie für die Zeit, in der sie mit ihrem Partner zusammen wohnt, eine Zahlung des titulierten Unterhalts nicht beanspruchen, also auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Keineswegs hat die Antragstellerin hierdurch jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie in Zukunft keinerlei Rechte mehr aus dem Titel von 1994 herleiten wolle. Hiergegen spricht auch der weitere Inhalt des Schreibens vom 24.5.1998, in dem die Antragstellerin ausdrücklich darauf hinweist, dass sie den „Ehegattenunterhalt… wieder aufleben lassen” werde, sollte die Lebensgemeinschaft doch auseinander gehen. Nicht anders hat auch der Antragsgegner das Schreiben der Antragstellerin verstanden. Durch anwaltliches Schreiben vom 5.5.1999 hat er die Antragstellerin aufgefordert, auf den „bis vergangenes Jahr freiwillig gezahlten Ehegattenunterhalt von 305,00 DM monatlich zu verzichten”. Dieses Begehren zeigt, dass auch der Antragsgegner nicht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 1998 einen solchen Verzicht erklärt hat. Dass die Antragstellerin nach Trennung von ihrem Partner im Oktober 1998 bis April 1999 zuwartete, bis sie dem Antragsgegner gegenüber wieder auf den titulierten Unterhaltsanspruch zurückkam, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Allein der Zeitablauf ist nicht geeignet anzunehmen, beide Seiten seien davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe.
Unterschriften
Dr. Laumen, Drzisga, Schwarz
Fundstellen
Haufe-Index 557577 |
FamRZ 2001, 1618 |
OLGR Köln 2001, 204 |